Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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den Monarchen um Einbringung einer solchen zu bitten. Das 
neuere Verfassungsrecht giebt der Volksvertretung allgemein das 
Recht der Initiative und damit gewinnen die früheren Bitten, 
soweit es sich um das Gebiet der Gesetzgebung handelt, die 
Form von Anträgen, Auch im übrigen erschien es der Stellung 
der Volksvertretung als eines der Regierung gleichgeordneten 
Faktors nicht zu entsprechen, sie der Regierung gegenüber als 
Bittende erscheinen zu lassen. Das neuere Verfassungsrecht 
vermeidet es daher, von einem Petitionsrechte der Volksvertre- 
tung zu sprechen. So kennen preussische wie Reichsverfassung 
ein solches nicht mehr.
	        
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