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Jahrg. V, No. 22 S. 476 wohl begreiflich ist: „Ich resumiere:
Als richterlicher Auszügler, wenn er als solcher überhaupt je in
grauer Vorzeit und an manchen Orten gelebt haben sollte, lebt
der Vormundschafts- und Nachlassrichter seit Neujahr 1900 nicht
mehr auf.“ Hatte man einmal neuen Anschauungen volles Gehör
geschenkt, so zeigt auch der Entwickelungsgang der Vorarbeiten
eine konsequente Ausbildung der modernen Ideen, welche man
noch in dem Entwurf I mit Rücksicht auf theoretische, den Um-
fang des Öffentlichen Rechtes betreffenden Bedenken nicht für
zulässig hielt. So ist im Gegensatze zu $ 1546 Entwurf I
bereits in 2. Lesung $ 1557? die jetzt in & 1666? enthaltene
Vorschrift zur Annahme gelangt, dass selbst die Entziehung des
Vermögensrechtes der Nutzniessung zum Nachteil des pflicht-
widrigen Vaters durch staatlichen Eingriff zulässig sei. Die hin-
sichtlich des Mobiliarvermögens eigentumsgleiche Stellung des
Inhabers der elterlichen Gewalt ist hiernach zum Gegenstande
eines staatlichen Enteignungsrechtes gemacht. Die nach
& 1838 selbst gegen Protest des Vormundes mögliche Art einer
Zwangserziehung ist auch im Gebiete des Elternrechtes durch-
gesetzt. Und während es der Entwurf I nach den Motiven IV
S. 1061 noch nicht für-zulässig hielt, in Anlehnung an die preuss.
V.-O. auf das religiöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu
nehmen, hat der Bundesrat die Betonung der Religion in $ 1779
hinzugefügt, auch ist auf andere rein öffentlich-rechtliche Be-
ziehungen der Schutz „der Person“, so u. a. bei der Frage der
Staatsangehörigkeit, ausdrücklich ausgedehnt. Sind hierbei die
Arbeiten und Kritiken von BÄHR, GIERKE und DERNBURG, welch
letzterer stets die ethischen Grundlagen und die Anpassung der
Rechtsmaterie an die Ansprüche des Lebens sowie an diejenigen
der Gesamtanschauung der Gegenwart betonte, von unverkenn-
barem Einflusse gewesen, so hat andererseits der auf die Praxis
gerichtete Blick des Gesetzgebers die Sicherheit der staatlichen
Schutzidee vermöge einer weitgehenden Rechtsschutzorganisation