Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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des Bestellungsaktes für unerlässlich erachtet wird. Es bedarf 
in der That keiner weiteren Begründung, dass der „Vertrag“, 
welcher hier als Bindeglied mit dem Öbligationenrecht den 
Platz im Privatrecht sichern soll, oder gar das „Geschäft“ des 
Staates mit der zu bestellenden Person, denselben Werth hat, 
wie die Lehre des „Zwangskaufs* bei der Enteignung. ExDE- 
MANN lässt dann auch 8. 945 Anm. 46 den „Vertrag“ ver- 
schwinden und betont die übergeordnete allgemeine Amtsgewalt 
des Vormundschaftsgerichts sowie die Entstehung des „Beamten- 
verhältnisses* nach einseitigem Staatsakte als Folge der „heute 
herrschenden Lehre des Staatsrechtes“. 
Die nähere Betrachtung des Begründungsaktes zeigt auch 
die weitgehende, zum Ende über allen Interessenverhältnissen 
Privater stehende selbständige Position des Gerichts. Die 
Funktion staatlicher Schutzgewalt ist lediglich in den Dienst 
des gesetzlich genau fixierten Gremeininteresses gestellt. Im Ge- 
biete der ganzen vormundschaftlichen Materie ist die Behörde in 
der Personalfrage des Vormundes in letzter Linie unabhängig 
von allen Rechtsakten, selbst der Ausschluss der Eltern, der 
nach $& 1640 °% Entwurf I schlechthin die Unfähigkeit zur Be- 
kleidung des Amtes zur Folge hatte, hat nun nach $ 1782 den 
Charakter einer Sollvorschrift; der Ausschluss einer ganzen 
Klasse von Personen ist wirkungslos, ebenso wie die „Berufung“ 
nach $ 1776 keine rechtserzeugende, das Gericht bindende Vor- 
schrift darstellt, und lehnen die Berufenen ab, so kann anderer- 
seits ihre Uebernahmepflicht nach 88 1785, 1787° erzwungen 
werden. Die zum Zwecke der Einleitung einer Vormundschaft 
erklärte Selbstbeschränkung der Handlungsunfähigkeit steht in 
ihrer rechtlichen Unwirksamkeit der Disposition über die Rechts- 
fähigkeit gleich, letztwillige Verfügungen, die auf dem Umwege 
der Entziehung der elterlichen Gewalt einen Anwendungsfall 
des Gesetzes schaffen, sind als unsittlich nach den Motiven Bd. IV 
S. 799 nicht vorhanden. Eine rechtsverpflichtende, auch für die
	        
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