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des Bestellungsaktes für unerlässlich erachtet wird. Es bedarf
in der That keiner weiteren Begründung, dass der „Vertrag“,
welcher hier als Bindeglied mit dem Öbligationenrecht den
Platz im Privatrecht sichern soll, oder gar das „Geschäft“ des
Staates mit der zu bestellenden Person, denselben Werth hat,
wie die Lehre des „Zwangskaufs* bei der Enteignung. ExDE-
MANN lässt dann auch 8. 945 Anm. 46 den „Vertrag“ ver-
schwinden und betont die übergeordnete allgemeine Amtsgewalt
des Vormundschaftsgerichts sowie die Entstehung des „Beamten-
verhältnisses* nach einseitigem Staatsakte als Folge der „heute
herrschenden Lehre des Staatsrechtes“.
Die nähere Betrachtung des Begründungsaktes zeigt auch
die weitgehende, zum Ende über allen Interessenverhältnissen
Privater stehende selbständige Position des Gerichts. Die
Funktion staatlicher Schutzgewalt ist lediglich in den Dienst
des gesetzlich genau fixierten Gremeininteresses gestellt. Im Ge-
biete der ganzen vormundschaftlichen Materie ist die Behörde in
der Personalfrage des Vormundes in letzter Linie unabhängig
von allen Rechtsakten, selbst der Ausschluss der Eltern, der
nach $& 1640 °% Entwurf I schlechthin die Unfähigkeit zur Be-
kleidung des Amtes zur Folge hatte, hat nun nach $ 1782 den
Charakter einer Sollvorschrift; der Ausschluss einer ganzen
Klasse von Personen ist wirkungslos, ebenso wie die „Berufung“
nach $ 1776 keine rechtserzeugende, das Gericht bindende Vor-
schrift darstellt, und lehnen die Berufenen ab, so kann anderer-
seits ihre Uebernahmepflicht nach 88 1785, 1787° erzwungen
werden. Die zum Zwecke der Einleitung einer Vormundschaft
erklärte Selbstbeschränkung der Handlungsunfähigkeit steht in
ihrer rechtlichen Unwirksamkeit der Disposition über die Rechts-
fähigkeit gleich, letztwillige Verfügungen, die auf dem Umwege
der Entziehung der elterlichen Gewalt einen Anwendungsfall
des Gesetzes schaffen, sind als unsittlich nach den Motiven Bd. IV
S. 799 nicht vorhanden. Eine rechtsverpflichtende, auch für die