— 434 —
Behörde nicht abänderliche Privatinitiative ist nur in & 1638
als positiver Eingriff in das öffentliche Recht nach den Motiven
zu $ 1510 Entwurf I gestattet, da diese einseitige unbedingte
Garantie der Anordnungen Dritter nicht in Kollision mit dem
Interesse des Kindes geraten kann. |
Bei dieser Gestaltung der neuen Ordnung zu Beginn des
vormundschaftlichen Verhältnisses ist es begreiflich, dass das so-
fortige Inkrafttreten des Vormundschafts- und Elternrechtes
unter Verneinung jeder Konzession für die Uebergangszeit an-
geordnet werden musste, die Motive und Kommissionsprotokolle
zu Art. 210 E.-G. halten diese Vorschrift nur für eine Kon-
sequenz des öffentlich-rechtlichen Charakters. Die aus der
Sphäre der Sittlichkeit vorwiegend entnommenen reinen Familien-
rechte drängten zur sofortigen Bethätigung des Gemeinwillens
auch im Gebiete des Elternrechtes, so dass auch die neue in
gewissen Grenzen selbständige Stellung des Inhabers der elter-
lichen Gewalt die einschneidendsten Rechtswirkungen auf ver-
mögensrechtlichem Gebiete unter Umständen nun mit sich ge-
führt hat‘. Diese vermögensrechtlichen Folgen haben jedoch, wie
schon angedeutet, nicht das neue Öbligationenrecht zur Grund-
lage, Ansprüche auf Leistungen sind bei Familienbeziehungen als
realen Zuständen des Lebens zunächst überhaupt nicht kon-
struierbar. Schon im alten Rechtszustande hatte man sich von
der Unmöglichkeit überzeugt, das Obligationensystem trotz seiner
durch römische Juristenkunst ausgebildeten Elastizität, den eigen-
artigen Gebilden familienrechtlicher Natur anzupassen. Auch
insoweit versagt die privatrechtliche Analogie, als bei der Be-
gründung des vormundschaftlichen Verhältnisses an die Stelle
des unhaltbaren Vertragsbegrifies ein bestimmtes, nur dem öffent-
* Bindungen des Vaters kraft eigenen Willens hinsichtlich Sicher-
stellung von Kapitalien seiner Kinder sind durch Art. 208 E.-G. als gelöst
zu betrachten nach Entsch. d. Kammergerichts v. 9, April 1900 im Jahrbuch
Bd. I 8, 27.