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lichen Recht angehörendes Verhältnis, das der Dienstpflicht
des Unterthanen für die Interessen der Gesamtheit
eintritt, das in seiner Ausbildung eine scharfe Grenzregulierung
gegenüber dem Privatrechte erfahren hat. Insoweit der Staat
bezw. sein Organ nicht die Erfüllung der Pflicht befiehlt, ist im
Gegensatz zum Obligationenrecht, wie auch LABAnD dies hinsicht-
lich der Wehrpflicht betont, diesen Verhältnissen jede Wirkung
versagt, der Zeitablauf ist hinsichtlich des Rechtsschutzes der
Altersvormundschaft zugleich von rechtsvernichtender Bedeutung.
Auch bei der Steuerpflicht ist durch den Eintritt der Voraus-
setzungen der Steuerverfassung eine konkrete Verpflichtung noch
nicht gegeben, der besondere auch durch Zeitschranken gebundene
Akt der Heranziehung ruft ihr Existenz ins Leben, während
die entsprechende besondere Aufforderung im privatrechtlichen
Dienstverhältnisse die obligatio voraussetzt und ihre Existenz
keineswegs bedingt.
Durch die Art des Begründungsaktes, die weitere Gestaltung
der inneren Organisation und den Inhalt des vormundschaftlichen
Amtes wird endlich eine weitgehende Annäherung an das in der
Regel richterliche Staatsamt des Obervormundes, also das Staats-
amt im engsten Sinne vollzogen. Die eigentümliche Rechtsentwicke-
lung in Deutschland, welche schon im alten Rechte zur Ueber-
tragung der obervormundschaftlichen Verwaltung von der politi-
schen Behörde auf die Gerichte führte und damit die Vormund-
schaft „gerichtsbar“ machte, bringt es mit sich, dass der Richter
als Obervormund mit seinem Vormunde durch das unzerreissbare
Band der Arbeitsverteilung einer jetzt scharf gesteigerten Wohl-
fahrtspflege verbunden ist. Es wird heute nicht mehr angehen,
sich nur die Obervormundschaft als Bestandteil des öffentlichen
Rechtes zu betrachten und den Vormund als eine im bürgerlichen
Verkehr stehende Person zu ignorieren, die Vormundschaft des
neuen Rechtes erscheint selbst für Preussen, wie auch GIERKE
in Schmoller’s Jahrbuch Bd. XIII S. 130 anerkennt, „über-