Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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lichen Recht angehörendes Verhältnis, das der Dienstpflicht 
des Unterthanen für die Interessen der Gesamtheit 
eintritt, das in seiner Ausbildung eine scharfe Grenzregulierung 
gegenüber dem Privatrechte erfahren hat. Insoweit der Staat 
bezw. sein Organ nicht die Erfüllung der Pflicht befiehlt, ist im 
Gegensatz zum Obligationenrecht, wie auch LABAnD dies hinsicht- 
lich der Wehrpflicht betont, diesen Verhältnissen jede Wirkung 
versagt, der Zeitablauf ist hinsichtlich des Rechtsschutzes der 
Altersvormundschaft zugleich von rechtsvernichtender Bedeutung. 
Auch bei der Steuerpflicht ist durch den Eintritt der Voraus- 
setzungen der Steuerverfassung eine konkrete Verpflichtung noch 
nicht gegeben, der besondere auch durch Zeitschranken gebundene 
Akt der Heranziehung ruft ihr Existenz ins Leben, während 
die entsprechende besondere Aufforderung im privatrechtlichen 
Dienstverhältnisse die obligatio voraussetzt und ihre Existenz 
keineswegs bedingt. 
Durch die Art des Begründungsaktes, die weitere Gestaltung 
der inneren Organisation und den Inhalt des vormundschaftlichen 
Amtes wird endlich eine weitgehende Annäherung an das in der 
Regel richterliche Staatsamt des Obervormundes, also das Staats- 
amt im engsten Sinne vollzogen. Die eigentümliche Rechtsentwicke- 
lung in Deutschland, welche schon im alten Rechte zur Ueber- 
tragung der obervormundschaftlichen Verwaltung von der politi- 
schen Behörde auf die Gerichte führte und damit die Vormund- 
schaft „gerichtsbar“ machte, bringt es mit sich, dass der Richter 
als Obervormund mit seinem Vormunde durch das unzerreissbare 
Band der Arbeitsverteilung einer jetzt scharf gesteigerten Wohl- 
fahrtspflege verbunden ist. Es wird heute nicht mehr angehen, 
sich nur die Obervormundschaft als Bestandteil des öffentlichen 
Rechtes zu betrachten und den Vormund als eine im bürgerlichen 
Verkehr stehende Person zu ignorieren, die Vormundschaft des 
neuen Rechtes erscheint selbst für Preussen, wie auch GIERKE 
in Schmoller’s Jahrbuch Bd. XIII S. 130 anerkennt, „über-
	        
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