Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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wiegendundin höherem Masse als die des geltenden preussischen 
Rechtes als öffentliches Amt“. Der bahnbrechenden sozialen 
Gesetzgebung des Arbeiterrechtes, welche auf wirtschaftlichem 
Gebiete die Stärkung der wirtschaftlich Schwachen gegen den 
Starken erreichen will, können zwei besondere Bewegungen im 
Recht gegenübergestellt werden: der Rechtsschutz der wirt- 
schaftlich Schwachen als Glieder der heutigen Gesellschafts- 
ordnung und der Rechtsschutz derjenigen Staatsangehörigen, bei 
denen der Staat infolge der durch das Alter oder andere 
T'hatsachen nicht vorhandenen oder nicht ausreichend gegebenen 
Erkenntnisfähigkeit im öffentlichen Interesse einschreitet. Sind 
die drei Gebiete u. a. von gemeinsamen Ausgangspunkten der 
Ethik beherrscht, so ist es auch unverkennbar, dass die ge- 
gesteigerte Staatsthätigkeit auf wirtschaftlichkem Gebiete mit 
der Steigerung des Schutzes im Rechte im Zusammenhang steht, 
auch soweit das neue Recht sich der modernen Verkehrs- 
entwickelung anzupassen hatte, der Rechtsschutz gegen die Ge- 
fahren dieses Verkehrs verstärkt wurde. Die hiermit im Gebiete 
der Vormundschaft bedingte Vermehrung amtlicher Pflichten trifft 
den Obervormund und Vormund in den besonderen der Arbeits- 
teilung entsprechenden Verantwortungskreisen. Sie ist für den 
Vormund um so schwerwiegender, als die zur Erfüllung der 
staatlichen Zwecke erfolgte Anwendung der Disziplinargewalt 
diesem im Gegensatze zu Verbandsbeziehungen des Privat- 
rechtes wie Gesinde- und Lehrlingsvertrag nicht das Recht des 
Selbstaustritts aus dem kraft der Staatshoheit geschaffenen Ver- 
bandsverhältnisse verleiht. Negativ ergeben sich weitere Berüh- 
rungspunkte beider Aemter, wenn man erwägt, dass die dauernde 
Uebertragung eines Amtes, die Ausübung staatlicher Hoheits- 
rechte, die Frage der Besoldung und die Ausübung eines selb- 
ständigen Lebensberufes durch das Amt nicht zu den notwendigen 
Begriffsmomenten des engeren Staatsdieners nach der u. a. von 
LaBAnD, Staatsrecht Bd. I $ 44 3. Aufl, S. 390, SEYDEL,
	        
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