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wiegendundin höherem Masse als die des geltenden preussischen
Rechtes als öffentliches Amt“. Der bahnbrechenden sozialen
Gesetzgebung des Arbeiterrechtes, welche auf wirtschaftlichem
Gebiete die Stärkung der wirtschaftlich Schwachen gegen den
Starken erreichen will, können zwei besondere Bewegungen im
Recht gegenübergestellt werden: der Rechtsschutz der wirt-
schaftlich Schwachen als Glieder der heutigen Gesellschafts-
ordnung und der Rechtsschutz derjenigen Staatsangehörigen, bei
denen der Staat infolge der durch das Alter oder andere
T'hatsachen nicht vorhandenen oder nicht ausreichend gegebenen
Erkenntnisfähigkeit im öffentlichen Interesse einschreitet. Sind
die drei Gebiete u. a. von gemeinsamen Ausgangspunkten der
Ethik beherrscht, so ist es auch unverkennbar, dass die ge-
gesteigerte Staatsthätigkeit auf wirtschaftlichkem Gebiete mit
der Steigerung des Schutzes im Rechte im Zusammenhang steht,
auch soweit das neue Recht sich der modernen Verkehrs-
entwickelung anzupassen hatte, der Rechtsschutz gegen die Ge-
fahren dieses Verkehrs verstärkt wurde. Die hiermit im Gebiete
der Vormundschaft bedingte Vermehrung amtlicher Pflichten trifft
den Obervormund und Vormund in den besonderen der Arbeits-
teilung entsprechenden Verantwortungskreisen. Sie ist für den
Vormund um so schwerwiegender, als die zur Erfüllung der
staatlichen Zwecke erfolgte Anwendung der Disziplinargewalt
diesem im Gegensatze zu Verbandsbeziehungen des Privat-
rechtes wie Gesinde- und Lehrlingsvertrag nicht das Recht des
Selbstaustritts aus dem kraft der Staatshoheit geschaffenen Ver-
bandsverhältnisse verleiht. Negativ ergeben sich weitere Berüh-
rungspunkte beider Aemter, wenn man erwägt, dass die dauernde
Uebertragung eines Amtes, die Ausübung staatlicher Hoheits-
rechte, die Frage der Besoldung und die Ausübung eines selb-
ständigen Lebensberufes durch das Amt nicht zu den notwendigen
Begriffsmomenten des engeren Staatsdieners nach der u. a. von
LaBAnD, Staatsrecht Bd. I $ 44 3. Aufl, S. 390, SEYDEL,