Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Bayr. Staatsrecht Bd. II $ 176 2. Aufl. S. 189, vertretenen An- 
sicht gerechnet wird. Positiv entspricht den richterlichen Aus- 
schlussbestimmungen die Suspendierung des Vormundes im Falle 
der Interessenkollision nach $ 1846 sowie im weiteren Sinne jede 
sonstige Beschränkung seiner Vertretungsmacht; der Disziplinar- 
strafgewalt des Staates das richterliche Ordnungsstrafrecht und 
das Gewaltverhältnis des Vormundes zum Mündel; der Delegation 
des staatlichen Hoheitsrechtes in dem engeren Staatsdiener- 
verhältnisse die Delegation der elterlichen Gewalt im Gebiete 
der Vormundschaft, die der Vormund als ein ihm an sich fremdes 
Recht ausübt; der Pflicht und dem Recht des Obervormundes 
zur Amtsführung kraft des inneren und äusseren Verhältnisses 
die Pflicht und das Recht des Vormundes als staatliches Organ 
bestimmte Beziehungen eines kulturellen staatlichen Interessen- 
bereiches zu vertreten; dem auch im Augenblicke der Gefahr 
dem Obervormunde gelassenen weiten Ermessen (s. u. a. $ 1666), 
der vollkommenen Bewegungsfreiheit der Behörde im Gebiete 
der Verwaltung entspricht die grosse Selbständigkeit des Vor- 
mundes in seinem Bereiche. Eine Stellvertretung ist bei dem 
Subordinationsverhältnisse ausgeschlossen, auch kann der Öber- 
vormund, da bei Verhinderung des Vormundes der Pfleger ein- 
treten muss, kraft dieser besonderen Vorschrift weder im Namen 
des Staats noch in dem des Mündels Verträge mit dem Vor- 
munde oder anderen schliessen, zumal die beantragte reichsrecht- 
liche Haftung des Staates abgelehnt wurde”. Im (Gegensatze 
zur preuss. V.-O. (s. DERNBURG, Vormundschaftsrecht der preuss, 
#5 Interessant ist die Thatsache, dass die Befürworter und Gegner einer 
reichsrechtlichen Vorschrift über die Haftung des Staates hier öffentliches 
Recht annahmen, s. Protok. d. Lesung IV S. 820825 bei Guttentag. Die 
Frage ist nun landesrechtlich hinsichtlich besonderer dem Landesstaatsrecht 
angehörender Voraussetzungen geregelt mit Ausnahme von Preussen 
Hier fehlt eine allgemeine Regelung, nach Art. 89, 2 A.-G. z.B. G.-B. bleibt. 
das Allgemeine Landrecht, für das rhein. Rechtsgebiet u. a. Art. 1384 
Code eivil.
	        
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