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stellten Staatsbeamten ergeben, sich nicht bei dem Staatsdiener
finden, welcher auf Grund des Gesetzes zur Uebernahme ver-
pflichtet ist. So gelangt letzterer bei seiner dem Staatsamtsbegriff
gewidmeten Abhandlung zu der Konsequenz, dass das einzige
nach neuem Reichsrecht eingehend normierte Amt des Vormundes
zu den Staatsämtern, den öffentlichen Aemtern des B. G.-B. nicht
gehört. Wenn beide bei ihren Folgerungen zunächst von den
wenigen Sonderbestimmungen des neuen Beamtenrechtes, so 839,
841, 979, 1640, 1802, 2003, E.-G. Art. 77, 78, 136, 142, 143,
sowie 411, 570, 1315, 1784, 1888 Art. 80 E.-G., ausgehen, so
ist ihre Stellung zum vormundschaftlichen Amte durchaus be-
rechtigt. Hier handelt es sich um vermögensrechtliche Ansprüche
und genau fixierte Berufsstellungen. Die Berufsvorschriften ge-
statten, auch wenn sie u. a. Geistliche als Staatsdiener im weiteren
Sinne, ja Personen betreffen, die, wie Feldmesser, Taxatoren, jeder
Beamtenqualität entbehren, schon nach dem klaren Wortlaut keine
Anwendung auf das vormundschaftliche Amt, das auch in Er-
mangelung von Rechtsansprüchen auf Vergütung einer vermögens-
rechtlichen Regelung nicht bedurfte. Dagegen ist der Art ihrer
Begründung bei Charakterisierung des vormundschaftlichen Amtes
nicht zuzustimmen. Die eigenartige Organisation dieses Amtes
ist mit den aufgestellten Behauptungen nicht vereinbar. So über-
sieht KAyser, dass bei der infolge der Interessenkollision herbei-
geführten Suspension des Vormundes der Zustand eines Beamten
ohne Amt entstehen kann, dass der Anspruch auf Erstattung
von Auslagen und für tnverschuldeten Vermögensschaden im
Dienst von der Suspension nicht berührt wird und die über
jedes Ehrenamt hinausgehende Pflicht zur Nicherheits-
leistung Bestandteil zwingender Rechtsordnung ist. Wenn es
schon möglich ist, die nach & 1845 auch im Interesse der nicht
durch Abstammung, .sondern nur durch Adoption verbundenen
Mündel gegebene Pflicht zur Einholung des Heiratszeugnisses aus
dem Zusammtreffen von Grundsätzen der elterlichen Gewalt mit