Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Prinzipien des Vormundschaftsrechtes zu erklären, so ist es doch un- 
möglich, die zuvor genannten Rechtsbeziehungen als Folgen einer 
ausserhalb des Amtes gegebenen Unterthanenpflicht darzustellen. 
Auch Renm’s Unterschied des privaten und öffentlichen 
Amtes insbesondere innerhalb des Gebietes der Vormundschaft ist 
nicht einwandsfrei. Sieht man von der zweifelhaften Frage ganz 
ab, ob auch der Testamentsvollstrecker durch obrigkeitlichen Akt 
berufen werde, so ist doch der Unterschied der Stellung des 
Testamentsvollstreckers von derjenigen des Vormundes offensicht- 
lich. Ist ferner das Erfordernis staatlicher Hoheitsrechte nicht 
wesentlich für den Begriff eines Staatsamtes, so ist nicht abzu- 
sehen, warum nur das Mitglied des Familienrates im Gegensatz 
zum Vormunde staatliche Geschäfte führt. Es kommt hinzu, 
dass auch das Empfinden des Laien den Schöffen trotz seiner 
Teilnahme am Richteramt in Uebereinstimmung mit der Rechts- 
wissenschaft nicht als Beamten betrachtet, dagegen dem vormund- 
schaftlichen Amte vermöge seiner Dauer und der besonderen Or- 
ganisation anders gegenüber steht. Der Laie betont insbesondere 
die selbständige Verantwortung des Vormundes, welche nach 
neuem Rechte diejenige des Mitgliedes eines Familienrates weit 
übertrifft, wenn man erwägt, dass er sämtlichen Mitgliedern der 
obervormundschaftlichen Behörde gegenüber ein eigenes Nach 
prüfungsrecht besitzt. Muss REHM nach seiner Darstellung zu- 
geben, dass das positive Recht den Begriff des privaten Amtes 
nicht ausspricht, erwägt man, dass die zugelassenen landesrecht- 
lichen Organisationen des obervormundschaftlichen Amtes auch 
die Institution des Familienrates jeder Theorie eines berufsmässigen 
Amtes und des Staatsbeamtenverhältnisses im engsten Sinne ent- 
gegenstehen können, so erscheint eine genaue Charakterisierung 
des vormundschaftlichen Amtes nicht gut möglich, insoweit das- 
selbe dem Amt des Obervormundes entgegengesetzt wird. Ein 
Gegensatz beider Aemter ist, abgesehen von der besonderen Ar- 
beitsteilung und entsprechender eigener Verantwortung, selbst in- 
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