Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Staatsgewalt sowie die Dienstfunktion zu Gunsten bestimmter 
Staatszwecke und Kulturaufgaben. Sollten hierunter wirklich die 
nationale Fortbildung des Volkes im Gebiete der Erziehungs- 
gewalt und die Grundsätze der das eigentliche Verwaltungsrecht 
unmittelbar berührenden öffentlichen Verwaltung des Vormundes 
nicht fallen, wenn andererseits in dem denkbar weitesten Umfange 
des mittelbaren Sicherheitsdienstes Staatszwecke angenommen 
werden? So hat das Reichsgericht in Bd. XXX S. 30 die Frage 
der Beamtenqualität eines vom deutschen Tierschutzverein nach 
erfolgter Bestätigung des Polizeipräsidiums bestellten Hunde- 
fängers nach $ 359 St.-G.-B. bejaht auf Grund seiner Definition: 
„Entscheidend ist allein, dass die mit der Anstellung dem An- 
gestellten zur Ausübung übertragenen Dienste und Funktionen 
öffentlich-rechtlicher Natur, aus der Staatsgewalt abzuleitende 
und den Staatszwecken dienende sind, mithin den Charakter einer 
öffentlichen Amtsthätigkeit haben, die von einem Organe der 
Staatsgewalt unter öffentlicher Autorität vorgenommen werden.“ 
Man braucht hierunter nur die Auffassung der Kommission für 
die 2. Lesung des B. G.-B. zu setzen: „Das Recht des Vaters 
bezw. der Mutter, auf die körperliche und geistige Erziehung der 
Kinder bestimmend einzuwirken, finde seine Grenze an dem 
Rechte des Staates, die Erziehung der Jugend zu überwachen 
und dafür zu sorgen, dass jeder Einzelne dereinst auch diejenige 
moralische Qualifikation erhält, die das Leben von ihm verlange“, 
um die Richtigkeit unserer Ansicht zu bestätigen. Selbst die 
äussere Vertretung im Rechtsverkehr beruht auf der öffentlichen 
Dienstpflicht des Vormundes, während diejenige des Rechts- 
anwaltes auf das Gewerbe zurückzuführen ist, trotzdem er als 
Faktor der Rechtspflege gleichfalls ein öffentliches Amt bekleidet. 
Der Schwerpunkt des vormundschaftlichen Amtes liegt jedoch in 
der Organisation des inneren Gewalt-, Schutz-, Rechts- und Ver- 
pflichtungsverhältnisses. 
Vorstehende Erwägungen ergeben zugleich, wie sich der Verf.
	        
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