Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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die Grenzregulierung in unserer Frage zwischen Privat- und 
öffentlichem Rechte denkt, insbesondere auch im Hinblick auf die 
Auffassung von GIERKE und JELLINEK. 
Ersterer hat in seinem deutschen Privatrecht, Binding’s 
Handbuch 8 4, darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft sich 
nach germanischer und moderner Auffassung nicht in dem Staate 
erschöpfe, die Familie, Kirche, Gemeinde, Genossenschaft ent- 
halte so viel „Sozialrecht“, d.h. Recht für den Einzelnen als 
Teil des Ganzen, das nicht Staatsrecht sei. So rechnet 
er zum Privatrecht das Individualrecht und ausserdem das Recht, 
welches nicht durch einen staatsrechtlichen Satz dem öffentlichen 
Rechte einverleibt ist, also hierher das Familienrecht und das 
Körperschaftsrecht der privaten Verbände. Zum öffentlichen 
Recht gehört das Recht, welches den Staat als ganzen und die 
einzelnen Menschen sowie die übrigen Verbände als Staatsglieder 
verbindet, ausserdem das Sozialrecht, welches wegen der Be- 
schaffenheit der von ihm geordneten Gemeinschaft als öffentliches 
anerkannt ist, so Kirchen-, Gemeinde-, Völkerrecht. 
JELLINEK gelangt auch in seinem neuesten Werke „Das 
Recht des modernen Staates“ 1900 Bd. IS. 348, 353 ım wesent- 
lichen zu dem gleichen Resultate, er giebt jedoch die Formel: 
Oeffentliches Recht ist dasjenige, welches ein mit Herrschergewalt 
ausgerüstetes Gemeinwesen in seinen Beziehungen zu gleich- und 
untergeordneten Personen findet. Er gliedert das öffentliche 
Recht in Völkerrecht und Staatsrecht im weiteren Sinne und 
teilt letzteres in Justiz- (Straf- und Prozess-), Verwaltungsrecht 
und Staatsrecht im engeren Sinne. Er betont jedoch in seinem 
„System des sub. ö. R.“ S. 86, dass eine absolute Gegenüber- 
stellung zwischen Privat- und Sozialrecht unmöglich sei, „alles 
Privatrecht ist eben auch Sozialrecht“, „Privatrecht ist nicht das 
Recht zwischen isolierten Menschen, sondern zwischen Zu- 
gehörigen zu einem mit Herrschermacht ausgerüsteten Gemein- 
wesen“,
	        
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