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gatorisches“ darstellt, so dürfte diesen ohne weitere Begrün-
dung vorgetragenen Ansichten das nach besonderen, jede
Analogie einer privatrechtlichen Rechtsfigur aus-
schliessenden Normen begründete Dienstverhältnis des
Unterthanen, als Bestandteil öffentlichen Rechtes, ent-
gegengestellt werden. Die Erklärung, warum Dienste für den Ein-
zelnen als Dienste für die Gesamtheit gelten, giebt JELLINEK
selbst in der trefflichen Zusammenfassung des Staatszwecks in
seinem „Recht des modernen Staates“ Bd I S. 237: Der Staat
erscheint uns heute „als der durch planmässige, zentralisierende,
mit äusseren Mitteln arbeitende Thätigkeit die individuellen, natio-
nalen und menschheitlichen Solidarinteressen in der Richtung
fortschreitender Gesamtenwickelung befriedigende, herrschaftliche,
Rechtspersönlichkeit besitzende Verband eines Volkes“.
Der Rechtsbegriff des „Sozialrechtes® kommt für die Vor-
mundschaft infolge der Ausmerzung familienrechtlicher Ele-
mente und der Erwägung, dass wirtschaftliche Unterstützungen
zunächst nicht das Rechtsgebiet der Vormundschaft berühren,
nicht in dem Masse, wie auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes
in Betracht. Mag man hier Privat- oder öffentliches Recht an-
nehmen, der innere Gehalt beider Auffassungen konzentriert sich
Anspruch auf Rechtsschutz im Civilprozess und den „auf Interessenbefriedigung
durch staatliche Verwaltungsthätigkeit* wie auf Ausstellung öffentlicher Ur-
kunden, ohne die grösste Leistung des Staates in der „freiwilligen“
Gerichtsbarkeit, die Vormundschaft zu berühren, offenbar weil die
Verwaltung nicht auf Grund „individuellen Begehrens* in Bewegung gesetzt
wird. Allein auf S. 114 ist das Rechtsmittel des Einzelnen das Kenn-
zeichen für die Scheidung zwischen Reflex und Anspruch. Andererseits
spricht auch JELLINEK S. 255 a. a. O. von „gesetzlichen Ansprüchen
der Versicherungspflichtigen an den Krankenkassen“ und rechnet sie zum
öffentlichen Recht. In der Vormundschaft ist der subjektive Anspruch auf
den vom Gesetz dem Umfange nach normierten staatlichen Rechtsschutz,
abgesehen vom Beschwerderecht, nicht beseitigt, wenn die Verwaltung ihre
Pflicht aus Versehen nicht erfüllt. Hier tritt noch die persönliche Haftung
des Beamten und des Staates in diesem F'alle hinzu.