Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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I. 1. Das neue Vormundschaftsgericht ist in Beachtung der 
historischen Entwickelung Organ der Staatsgewalt, also der poli- 
tischen Obrigkeit, die jedoch prinzipiell ihre „Verrichtungen“, 
d.h. das gesamte staatliche Gebiet der Obervormundschaft, nicht 
nur die entscheidende Thätigkeit, dem Amtsgericht nach $ 35 
G. f. G. übertragen hat. 
2. Ausnahmen bestehen: 
a) bei Einsetzung des Familienrats nach 1858ff., auf den 
die staatlichen Funktionen übergehen, 
b) nach 189 G. f. G. mit Art. 57,58 E. G. z.B. G.-B. in 
Ansehung der Landesherren, der Mitglieder ihrer Familien und 
der diesen gleichgestellten Häuser, 
c) nach Art. 147 E.-G. z. B. G.-B., wenn das Landesrecht 
andere als gerichtliche Behörden für zuständig erklärte. Der 
ursprünglich nur für die Nachgerichtsorganisation gedachte Vor- 
behalt wurde in der Kommission 2. Lesung°? auch auf die Vor- 
mundschaftsgerichte ausgedehnt, da in der Praxis beide Verrich- 
tungen sehr oft vereinigt sind. 
II. Der gesamte Inhalt der zur Zuständigkeit des Vor- 
mundschaftsgerichts überwiesenen Verrichtungen bezieht sich auf: 
a) Akte rechtspolizeilicher Natur im Gebiete der eigentlichen 
Vormund- und Pflegschaftsverwaltung, 
b) richterliche Entscheidungsakte in diesem (rebiete. 
c) Akte richterlicher und gemischter Natur bei nicht be- 
stehender Vormund- und Pflegschaft hinsichtlich bestimmter per- 
sönlicher oder ehegüterrechtlicher Beziehungen der Ehegatten 
unter sich, 
d) derartige Akte mit Rücksicht auf das öffentlicher Fürsorge 
bedürftige Interesse der Kinder im Gebiete des Eltern- 
rechtes. 
Eine Besprechung aller hierher gehörigen Fälle ist im Rahmen 
53 Prot. 8. 8938—8944, 8949, 8950.
	        
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