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derjenige, der gegen die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
verstosse, verfalle endgültig der Strafgewalt des Staates, der sein
Strafrecht nicht aufgebe, wenn das zu schützende Privatinteresse
nachträglich wegfalle. Da auch im Vormundschaftsrecht die Ver-
letzung des alsbald vollstreckbar gewordenen Gebots der Behörde
den staatlichen Strafanspruch hervorruft, kann letzterer nur da
von der neuen landesrechtlichen Zwangsgewalt nachträglich be-
seitigt werden, wo die Strafbestimmung der C.-P.-O. umgewandelt
ist in ein besonderes vormundschaftliches Ordnungsstrafrecht oder
die Aufhebung besonders zugelassen ist, sonst wäre nur Erlass
im Gnadenwege möglich.
3. Insoweit die Anfechtung obervormundschäftlicher Geneh-
migungsakte in Frage steht, darf, wie schon in Abschnitt II
dieser Abhandlung betont, der Charakter eines Rechtsgeschäftes
nicht angenommen werden; wer die entgegenstehende Ansicht des
Reichsgerichts in Bd. XXV 8. 281 und die der Motive zum
B. G.-B. Bd. IV S. 1183 billigt, muss, wie RAUSNITZ in seinem
Aufsatze: Nachlassregulierung in Bd. XXV 8.188 Anm. 17 der
Zeitschr. für die Civilpr. mit Recht bemerkt, eine Anfechtung
einer Verfügung des Überlandesgerichts wegen Rechtsirrtums
dieses Gerichts nach $ 119 B. G.-B. vor dem zuständigen Amts-
gericht im Prozesswege für möglich halten.
Das Rechtsmittel im Gebiete der Vormundschaft ist, wie
auch SCHULTZENSTEIN in der Zeitschr. für die Civilpr. Bd. XXV
S. 189 bestätigt, ein eigenartiges subjektives Beschwerderecht,
entstanden aus der Mischung der verschiedenen Ansichten, die
.schon seither hierüber in Preussen bestanden. So finden sich
nebeneinander das Beschwerderecht des Verletzten nach & 20 '
F.-G.-G., die Popularbeschwerde nach $ 57°, die besondere
Beschwerde gewisser dem Mündel nahestehenden Personen
nach 88 57 ,%45,7,8, die Befugnis des Minderjährigen oder
Mündels nach $ 59, des Antragstellers nach 88 20% 57% °
und des Interessierten nach $ 57 ı®. Jst die beantragte