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besondere Normierung der Popularklage formell auch nicht zum
Gesetz erhoben, so ist doch der Umfang des Beschwerderechts
beinahe nicht mehr zu umgrenzen. Damit ist aus dem Ge-
sichtspunkte einer im öffentlichen Interesse beabsichtigten Rechts-
kontrole zur Stärkung der Centralisation der Staatsgewalt dem
Einzelnen eine Fähigkeit verliehen, „welche in der Regel im
modernen Staate den zur Wahrung der Rechtsordnung berufenen
Staatsorganen zukommt“ 5%,
Bei diesem im übrigen juristisch nicht leicht erfassbaren Be-
schwerderechte, dessen schuldhafte Nichtausübung die Voraus-
setzung für die Befreiung der Haftung des obervormundschaft-
lichen Beamten nach $ 839 ? B. G.-B. bildet, ist es verständ-
lich, wenn man die Entscheidung über die Frage der Haftbarkeit
in der Gegenwart nur für erschwert hält.
Ist auch insoweit ein unverkennbarer Fortschritt vorhanden,
als an Stelle des landesrechtlichen öffentlichen Rechtes die Ein-
heit des Rechtes nach 88 839, 1848 B. G.-B. erreicht ist, als
rechtstheoretische Bedenken, ob sich der Anspruch an das Or-
gan oder seinen schuldhaft handelnden Träger richtet, nicht
mehr in Frage kommen, als das neue Recht in vollster Konse-
quenz ein Amtsrecht zu Gunsten Dritter inbesondere des
nicht als: Objekt, sondern als Subjekt der staatlichen W ohlfarts-
pflege erscheinenden Pflegebefohlenen ausspricht, so kann
doch die bemerkte Regelung der Haftung und die Art ihrer Ein-
schränkung gerade in der Gegenwart kaum in befriedigender
Weise beurteilt werden.
Die Reichstagsverhandlungen haben im Gegensatze zur Vor-
lage der Regierung den Ausschluss des Ersatzanspruchs auf das
Erfordernis der Schuld als Grundlage der Unterlassung be-
schränkt und damit die Entscheidung dem subjektiven Ermessen
des Einzelnen in die Hand geben wollen. Man hat hierbei nicht
5% JELLINEK, System S. 68.