Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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in seinem Schlussbericht zu $ 72 A.L.-R. Bd. II S. 2 wörtlich: 
„In diesen und ähnlichen in der Folge vorkommenden Fällen 
hat man die Erörterungen bei dem vormundschaftlichen Gericht 
der Verweisung an den ordentlichen Richter vorgezogen, weil bei 
ersterem die Sache glimpflicher, stiller und mit weniger 
Geräusch und Aufsehen abgemacht und geschlichtet werden 
kann, als coram judice ordinario, wo sie bald die Gestalt eines 
förmlichen Prozesses gewinnt, dergleichen man unter Eheleuten, 
Eltern und Kindern möglichst vermeiden muss.“ Hier reichen 
sich die alte und moderne Auffassung die Hand trotz der ein- 
schneidenden Gegensätze, die im übrigen die Lage zur Zeit der 
Entstehung des Landrechtes und die Gegenwart in Bezug auf 
Lebensverhältnisse, Rechtsanschauungen, Gerichtsverfassung und 
Richterstellung trennen.
	        
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