Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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von BREMEN für das niedere Schulwesen sind eben weiteren Kreisen zu 
schwer zugänglich. Verf. hätte sich aber dann dem Titel entsprechend 
auf das Schulwesen beschränken sollen. In dem Streben nach Vollständig- 
keit zieht er aber alles herein, was nur entfernt an Unterricht anklingt. 
Ein Beispiel genüge. Unter den Fortbildungs- und Fachschulen figuriert in 
demselben Kapitel wie die Gefängnisschulen auch die Kriegsakademie. Frei- 
lich erfährt man dem Programme möglichster Kürze entsprechend von ihr 
nichts anderes, als dass sie unter dem Chef des Generalstabes steht, und 
eine Reihe von Kabinetsordres für sie massgebend sind. Die paar Seiten 
über die Universitäten bilden eine gänzlich unzureichende Kompilation ein- 
zelner Bestimmungen, deren Inhalt zum Teil falsch wiedergegeben ist, wie 
z. B. nicht die Professoren der Rechte überhaupt, sondern nur die ordent- 
lichen zum Richteramte befähigt sind. Die höheren wissenschaftlichen 
Bildungsanstalten gehören überhaupt in ein „Schulrecht“ nicht hinein. Oder 
sollen sich etwa die Abschnitte über Züchtigungsrecht, Kinder- und Jugend- 
recht auf die Offiziere der Kriegsakademie und auf Studenten beziehen? 
Besser gelungen ist dem Verf. die Darstellung des eigentlichen Schul- 
rechts. Allerdings sind auch hier einzelne allgemeine Rechtsausführungen 
nicht ohne Bedenken, wie z. B. über die „zeitweise“ Ausserkraftsetzung von 
Verfassungsartikeln durch die Maigesetzgebung, die Erörterung von An- 
trägen auf „Suspendierung“ der Verfassungsartikel über das Unterrichts- 
wesen, während diese bekanntlich durch die Verfassungsurkunde selbst 
suspendiert sind. Aber die Darstellung des Schulwesens selbst giebt doch 
wenigstens ein erschöpfendes und klares Bild des bestehenden Rechtszu- 
standes, namentlich auch in Bezug auf das Lehrziel und die sonstigen inneren 
Verhältnisse der Schulen. Nach dieser Richtung dürfte der Verf. sein 
Ziel, ein allgemein verständliches Handbuch zu liefern, im wesentlichen er- 
reicht haben. Wie den Inhalt, so hat er sich aber eben auch den Kreis 
seines Publikums zu weit gezogen. Wenn er für den Lehrer zuerst, vom 
Dorfschullehrer bis zum Universitätsdozenten schreiben will, so ist es nicht 
nur geschmacklos, sondern auch eine Verkennung der wahren Verhältnisse, 
beide in eine Reihe zu stellen. Mit demselben Rechte könnte ein Handbuch 
der öffentlichen Sicherheit die Verhältnisse der Sicherheitsbeamten von den 
Gendarmen bis zu den Reichsgerichtseräten erörtern wollen. Bei einer neuen 
Auflage wird es sich empfehlen, wenn der Verf. möglichst viel streicht 
und an Stelle des bisherigen Programms sich das Ziel steckt „non multa, 
sed multum“. Denn in der Beschränkung zeigt sich erst der Meister. Dann 
kann das Buch noch ganz brauchbar werden. 
Berlin. Conrad Bornhak.
	        
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