Contents: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

König, Königliches Haus. 
1. Kammer s. Erste Kammer; — 5. bes. Titel 
und Ehrenauszeichnungen Haus. 
Art. 2—6. Der älteste Sohn des K. heißt Kron- 
prinz. Alle von dem 1. K. (Friedrich, 1797—1816) 
abstammenden Prinzen und Prinzessinnen (Haupt- 
linie) heißen königl. Prinzen und Prinzessinnen. 
Die aus den Nebenlinien abstammenden Prinzen 
und Prinzessinnen heißen Herzoge und Herzogin- 
nen von W. Die Gemahlin des K. und die kgl. 
Witwen führen das Prädikat Moajestät, alle übr. 
Mitgl. einschließlich der Herzoge und Herzoginnen, 
KVO. 11. 9. 65, das Prädikat Kal. Hoheit. Als 
Wappen führen alle Mitgl. des K. Hauses das 
kgl. Familenwappen mit Aenderungen je nach ihrer 
Stellung im K. Haus. Der Rang der Prinzen 
und Prinzessinnen unter sich bestimmt sich durch 
das nähere Recht der Thronfolge. — 6. Vor- 
rechte im gerichtl. Verfahren und in 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In 
Strafsachen, in bürgerl. Rechtsachen und in An- 
gelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit haben sie 
ihren Gerichtstand vor dem Oberlandesgericht. Die 
Einleitung eines Strafverfahrens erfolgt nur auf 
Grund kal. Entschließung. Als Zeugen werden sie 
in Strafsachen und bürgerl. Rechtsachen vom 
Präsidenten des OLG. vernommen und vereidigt. 
Ehestreitigkeiten und wichtige Fälle in pers. An- 
elegenheiten, in welchen es sich nicht um die Ent- 
shechung bürgerl. oder ehelicher Rechtsverhältnisse 
handelt, werden nach Art. 65 und 66 Haus G. ent- 
schieden. Standesbeamter ist der Staatsmin. der 
ausw. A. und Min. des K. Hauses. Vgl. die 
betr. RGes. und die dazu ergangenen w. AussGes. 
— 7. Im Privatrecht gelten die Vorschr. des 
BG. nur insoweit, als nicht das Haus G. etwas 
anderes bestimmt, Art. 57 EGBGB. — 8. Bes. 
strafrechtlicher Schutz gegen Tätlichkeiten 
und Beleidigungen nach St G. 8§ 96, 97, 100. — 
9. Befreiung von einigen öff.-rechtl. Leistun- 
gen (Wehrpflicht, Ouartierleistung, Vorspann- 
leistungen im Frieden, Pferdestellung). — 10. Die 
Königin ist befreit von der Einkommen- 
steuer, Ekft G. Art. 4 Z. 1, von der Kapital- 
steuer, KapSt G. Art. 6 Z. 1, der Erbschaft- 
steuer, Reichserbsch St G. S. 6. 06 § 18; die Mitgl. 
des K. Hauses sind von der Zablung der Ge- 
bühren in Angel. der freiw. Gerichts- 
barkeit befreit, GKO. 1. 12. 06, Art. 6 Z. 1. 
— x X. Die Vermögensverhältn. des K. Hauses. 
1. Die finanziellen Rechte des K. 
a) Zivilliste. Für den Aufwand, den die Be- 
dürfnisse des K. und der Hofstaat erfordern, wird 
auf die Regierungszeit eines jeden K. eine teils in 
Geld, teils in Naturalien bestehende Z. ver- 
abschiedet, deren Betrag an die Hofkammer aus 
der Staatskasse bezahlt wird, VU. § 104; eine 
Abänderung der Z. während der Regierungszeit 
des Königs ist also nur auf Grund eines VerfGes. 
möglich. Beim egierungsantritt K. Wilhelms II. 
wurde die Z. nach Art. 1 d. G. 6. 11. 91, Rgbl. 271, 
festgesetzt an Geld auf 1 800 000 A. Erhöht wurde 
sie vom 1. 4. 1913 ab auf 2 150 000 4(, G. 24. 5. 
18, Robl. 135, wozu noch Naturalien im Wert von 
2—300 000 A kommen. Art. 2 G. v. 91 bestimmt, 
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welche Ausgaben ohne weitere Anforderungen an 
die Staatskasse aus der Z. zu bestreiten sind. Zu 
diesen Ausg. gehört auch der Aufwand auf das 
Hoftheater; wird dasselbe aber durch ungewöhn- 
liche Ereignisse, wie Brandfälle, zerstört, so hat 
der Staat die Verpflichtung zum Wiederaufbau, 
G. 17. 2. 06, Rabl. 9.—) Die Krondotation, 
Krondotationsedikt 20. 1. 1819, Göz, Vll. 1906 391. 
Sie ist ein im Eigentum des Staates stehender, 
aus der Z. zu erhaltender und unterhaltender 
Komplex von Immbolien (z. B. altes und neues 
Schloß, Königsbau, Schloßgarten, und Mobilien, 
Juwelen, Silbergeschirr, Kunstgegenstände usw.). 
e) Das Hofkammergut, V1. 108, ist ein 
in Verwaltung und Benutzung des Königs stehen- 
des, der kgl. Familie gehörendes Privateigentum 
(Forsten, Domänen usw.), dessen Grundstock nicht 
vermind. werden darf, s. Hofkammer. — d) Sonst. 
pekuniäre Vorrechte des K. Die Z. ist 
steuerfrei; auch sonst wird der K. weder vom Staat 
noch Gde mit Steuern, Sporteln und Gebühren 
in Anspruch genommen, Art. 4 Ekft G., Art. 6 
KapSt G., und die sonstigen Steuerges. Ebenso 
sind Grundstücke und Gebäude der Krondot. samt 
Zubehör von der Staatsteuer frei, G. 8. 8. 03, 
Art. 2 Z. 1, Rgbl. 08 344, dagegen von der Ge- 
meindeumlage nur die Schlösser mit den zu- 
gehörigen Gärten und Anlagen, Gde St G. 8. 8. 03, 
Art. 6 Z. 1, Rgbl. 08 897; doch werden Gde Steuern 
und Brandversicherungskosten vom Staat getragen, 
Art. 3 Krond Edikt. Die Zölle und die statistische 
Gebühr für Gegenstände, die für die Hofhaltung 
eingeführt wurden, werden der Zivilliste auf Rech- 
nung der Staatskasse zurückvergütet, Zollges. 15. 5. 
38, Art. 23; Zollvereinsvertrag 8. 7. 67 Art. 15. 
Briefe und Telegramme des K sind porto- 
frei, RE. 5. 6. 69 u. 29. 5. 72 (auch Rabl. 72 
233), ferner Kais. VO. 2. 6. 77 u. KO. 20. 3. 81 
§* 2 3Z. 15 und die dazu gehör. Dienstanweisung. — 
2. Die finanziellen Rechte der Mit- 
glieder des K. Hauses, Vl. § 105, Haus G. 
Art. 23 f. Die w. Staatskasse hat an die Mitgl. 
des K. Hauses f. fin. Leistungen zu machen: a) die 
Ap anagen, d. h. die vererblichen Jahresrenten 
eines kgl. Prinzen, dessen Vater nicht mehr lebt. 
Prinzen, deren Vater noch lebt, erhalten keine 
Apanage; nach dem Tod des Vaters wird die 
Apanage unter die Prinzen verteilt; vermindert 
sie sich schließlich durch diese Teilung auf unter 
5000 Gulden, so wird sie auf diesen Betrag durch 
eine persönliche Zulage erhöht. Die Apanage eines 
nachgeborenen, d. h. nach dem ersten Scn geb. 
Sohns des K. beträgt 68 571 X; wenn aber mehr 
als 2 nachgeborene Söhne vorhanden find, je 
51 428 K; b) die Sustentationen, d. h. 
nicht vererbliche jährl. Renten, erhalten die Söhne 
des K. und Kronprinzen zu Lebzeiten ihres 
Vaters von der erreichten Volljährigkeit an, 
ferner die Töchter des K. und des Kronprinzen 
stets nach zurückgelegtem 21. Lebensj., endlich die 
übrigen Prinzessinnen, wenn sie Vater und Mutter 
verloren haben und die väterliche Apanage auf die 
Söhne übergegangen ist; c) die Mitgaben, 
die alle Prinzessinnen bei ihrer ersten hausgesetzl.
	        
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