König, Königliches Haus.
1. Kammer s. Erste Kammer; — 5. bes. Titel
und Ehrenauszeichnungen Haus.
Art. 2—6. Der älteste Sohn des K. heißt Kron-
prinz. Alle von dem 1. K. (Friedrich, 1797—1816)
abstammenden Prinzen und Prinzessinnen (Haupt-
linie) heißen königl. Prinzen und Prinzessinnen.
Die aus den Nebenlinien abstammenden Prinzen
und Prinzessinnen heißen Herzoge und Herzogin-
nen von W. Die Gemahlin des K. und die kgl.
Witwen führen das Prädikat Moajestät, alle übr.
Mitgl. einschließlich der Herzoge und Herzoginnen,
KVO. 11. 9. 65, das Prädikat Kal. Hoheit. Als
Wappen führen alle Mitgl. des K. Hauses das
kgl. Familenwappen mit Aenderungen je nach ihrer
Stellung im K. Haus. Der Rang der Prinzen
und Prinzessinnen unter sich bestimmt sich durch
das nähere Recht der Thronfolge. — 6. Vor-
rechte im gerichtl. Verfahren und in
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In
Strafsachen, in bürgerl. Rechtsachen und in An-
gelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit haben sie
ihren Gerichtstand vor dem Oberlandesgericht. Die
Einleitung eines Strafverfahrens erfolgt nur auf
Grund kal. Entschließung. Als Zeugen werden sie
in Strafsachen und bürgerl. Rechtsachen vom
Präsidenten des OLG. vernommen und vereidigt.
Ehestreitigkeiten und wichtige Fälle in pers. An-
elegenheiten, in welchen es sich nicht um die Ent-
shechung bürgerl. oder ehelicher Rechtsverhältnisse
handelt, werden nach Art. 65 und 66 Haus G. ent-
schieden. Standesbeamter ist der Staatsmin. der
ausw. A. und Min. des K. Hauses. Vgl. die
betr. RGes. und die dazu ergangenen w. AussGes.
— 7. Im Privatrecht gelten die Vorschr. des
BG. nur insoweit, als nicht das Haus G. etwas
anderes bestimmt, Art. 57 EGBGB. — 8. Bes.
strafrechtlicher Schutz gegen Tätlichkeiten
und Beleidigungen nach St G. 8§ 96, 97, 100. —
9. Befreiung von einigen öff.-rechtl. Leistun-
gen (Wehrpflicht, Ouartierleistung, Vorspann-
leistungen im Frieden, Pferdestellung). — 10. Die
Königin ist befreit von der Einkommen-
steuer, Ekft G. Art. 4 Z. 1, von der Kapital-
steuer, KapSt G. Art. 6 Z. 1, der Erbschaft-
steuer, Reichserbsch St G. S. 6. 06 § 18; die Mitgl.
des K. Hauses sind von der Zablung der Ge-
bühren in Angel. der freiw. Gerichts-
barkeit befreit, GKO. 1. 12. 06, Art. 6 Z. 1.
— x X. Die Vermögensverhältn. des K. Hauses.
1. Die finanziellen Rechte des K.
a) Zivilliste. Für den Aufwand, den die Be-
dürfnisse des K. und der Hofstaat erfordern, wird
auf die Regierungszeit eines jeden K. eine teils in
Geld, teils in Naturalien bestehende Z. ver-
abschiedet, deren Betrag an die Hofkammer aus
der Staatskasse bezahlt wird, VU. § 104; eine
Abänderung der Z. während der Regierungszeit
des Königs ist also nur auf Grund eines VerfGes.
möglich. Beim egierungsantritt K. Wilhelms II.
wurde die Z. nach Art. 1 d. G. 6. 11. 91, Rgbl. 271,
festgesetzt an Geld auf 1 800 000 A. Erhöht wurde
sie vom 1. 4. 1913 ab auf 2 150 000 4(, G. 24. 5.
18, Robl. 135, wozu noch Naturalien im Wert von
2—300 000 A kommen. Art. 2 G. v. 91 bestimmt,
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welche Ausgaben ohne weitere Anforderungen an
die Staatskasse aus der Z. zu bestreiten sind. Zu
diesen Ausg. gehört auch der Aufwand auf das
Hoftheater; wird dasselbe aber durch ungewöhn-
liche Ereignisse, wie Brandfälle, zerstört, so hat
der Staat die Verpflichtung zum Wiederaufbau,
G. 17. 2. 06, Rabl. 9.—) Die Krondotation,
Krondotationsedikt 20. 1. 1819, Göz, Vll. 1906 391.
Sie ist ein im Eigentum des Staates stehender,
aus der Z. zu erhaltender und unterhaltender
Komplex von Immbolien (z. B. altes und neues
Schloß, Königsbau, Schloßgarten, und Mobilien,
Juwelen, Silbergeschirr, Kunstgegenstände usw.).
e) Das Hofkammergut, V1. 108, ist ein
in Verwaltung und Benutzung des Königs stehen-
des, der kgl. Familie gehörendes Privateigentum
(Forsten, Domänen usw.), dessen Grundstock nicht
vermind. werden darf, s. Hofkammer. — d) Sonst.
pekuniäre Vorrechte des K. Die Z. ist
steuerfrei; auch sonst wird der K. weder vom Staat
noch Gde mit Steuern, Sporteln und Gebühren
in Anspruch genommen, Art. 4 Ekft G., Art. 6
KapSt G., und die sonstigen Steuerges. Ebenso
sind Grundstücke und Gebäude der Krondot. samt
Zubehör von der Staatsteuer frei, G. 8. 8. 03,
Art. 2 Z. 1, Rgbl. 08 344, dagegen von der Ge-
meindeumlage nur die Schlösser mit den zu-
gehörigen Gärten und Anlagen, Gde St G. 8. 8. 03,
Art. 6 Z. 1, Rgbl. 08 897; doch werden Gde Steuern
und Brandversicherungskosten vom Staat getragen,
Art. 3 Krond Edikt. Die Zölle und die statistische
Gebühr für Gegenstände, die für die Hofhaltung
eingeführt wurden, werden der Zivilliste auf Rech-
nung der Staatskasse zurückvergütet, Zollges. 15. 5.
38, Art. 23; Zollvereinsvertrag 8. 7. 67 Art. 15.
Briefe und Telegramme des K sind porto-
frei, RE. 5. 6. 69 u. 29. 5. 72 (auch Rabl. 72
233), ferner Kais. VO. 2. 6. 77 u. KO. 20. 3. 81
§* 2 3Z. 15 und die dazu gehör. Dienstanweisung. —
2. Die finanziellen Rechte der Mit-
glieder des K. Hauses, Vl. § 105, Haus G.
Art. 23 f. Die w. Staatskasse hat an die Mitgl.
des K. Hauses f. fin. Leistungen zu machen: a) die
Ap anagen, d. h. die vererblichen Jahresrenten
eines kgl. Prinzen, dessen Vater nicht mehr lebt.
Prinzen, deren Vater noch lebt, erhalten keine
Apanage; nach dem Tod des Vaters wird die
Apanage unter die Prinzen verteilt; vermindert
sie sich schließlich durch diese Teilung auf unter
5000 Gulden, so wird sie auf diesen Betrag durch
eine persönliche Zulage erhöht. Die Apanage eines
nachgeborenen, d. h. nach dem ersten Scn geb.
Sohns des K. beträgt 68 571 X; wenn aber mehr
als 2 nachgeborene Söhne vorhanden find, je
51 428 K; b) die Sustentationen, d. h.
nicht vererbliche jährl. Renten, erhalten die Söhne
des K. und Kronprinzen zu Lebzeiten ihres
Vaters von der erreichten Volljährigkeit an,
ferner die Töchter des K. und des Kronprinzen
stets nach zurückgelegtem 21. Lebensj., endlich die
übrigen Prinzessinnen, wenn sie Vater und Mutter
verloren haben und die väterliche Apanage auf die
Söhne übergegangen ist; c) die Mitgaben,
die alle Prinzessinnen bei ihrer ersten hausgesetzl.