Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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weil trotz der Fassung des $2 jenes Alter und der Wohnsitz im Inlande 
positive Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Eintragung in die Liste 
sind, während die mangelnde Verfügungsfähigkeit über das Vermögen und 
das unwürdige Verhalten nur als Ausschliessungsgründe in Betracht kommen 
können. Das Gesetz zählt ja selbst im $ 16 das vollendete 21. Lebensjahr 
in gleicher Linie mit den erforderlichen Kenntnissen als Voraussetzung für 
die Eintragung als ständiger Vertreter eines Patentanwalts auf. 
Es kann endlich dem Verf. nicht beigestimmt werden, wenn er die 
Uebergangsbestimmungen (88 20, 21) jenen Personen nicht zu gute kommen 
lässt, welche zwar seit dem 1. Januar 1899 das Vertretungsgeschäft vor dem 
Patentamte berufsmässig betrieben haben, aber theils für eigene Rechnung, 
theils als Angestellte für fremde Rechnung. Eine solche Entscheidung 
wäre sicherlich nicht im Geiste des Gesetzes gelegen. Auch erblickt die 
Entscheidung der Prüfungskommission für Patentanwälte vom 9. November 
1900 (Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen VI S. 362f.) mit Recht 
die Bedeutung der Bestimmung des 1. Januar 1899 als Anfangstermins der 
Berufsthätigkeit in den $$ 20, 21 darin, dass einerseits eine „Person, welche 
sich auf die Uebergangsbestimmungen berufen will, mindestens 21 Monate 
das Vertretungsgeschäft betrieben haben muss“ und dass andererseits 
„der Besitzstand derjenigen Personen gesichert werden (soll), welche zur 
Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes das Vertretungsgeschäft berufsmässig, 
sei es auf eigene Rechnung, sei es für fremde Rechnung, betreiben“. Beide 
Voraussetzungen — Dauer des Betriebes und Besitzstand — sind in dem in 
Rede stehenden Fall vorhanden und es wäre eine unbegründete Härte, die 
Begünstigung des $ 20 wie die des $ 21 zu versagen, lediglich deshalb, weil 
dieser Fall unter den Wortlaut weder des $ 20 noch des $ 21 gebracht 
werden kann. Gewiss könnte es in einem solchen Falle einem Gesuchsteller 
nicht freistehen, nach Belieben $ 20 oder $ 21 für sich anzurufen. Aber 
gegenüber der Frage, ob ihm ein Schutz überhaupt gebühre, bleibt es eine 
Frage von nur untergeordneter Bedeutung, welche der beiden Uebergangs- 
bestimmungen ihm zu gute kommen soll, Diese Frage kann ja von der zur 
Entscheidung berufenen Prüfungskommission nach festen Kriterien, etwa 
nach dem Stande am 1. Oktober 1900 oder nach Verhältnis der Dauer der 
Berufsthätigkeit für eigene zu der für fremde Rechnung ohne besondere 
Schwierigkeit gelöst werden. 
Durch den Widerspruch gegen die angeführten Punkte soll aber dem 
Buche die Anerkennung nicht verkürzt sein, die es wohl verdient. 
Prag. Privatdozent Dr. Emanuel Adler.
	        
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