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weil trotz der Fassung des $2 jenes Alter und der Wohnsitz im Inlande
positive Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Eintragung in die Liste
sind, während die mangelnde Verfügungsfähigkeit über das Vermögen und
das unwürdige Verhalten nur als Ausschliessungsgründe in Betracht kommen
können. Das Gesetz zählt ja selbst im $ 16 das vollendete 21. Lebensjahr
in gleicher Linie mit den erforderlichen Kenntnissen als Voraussetzung für
die Eintragung als ständiger Vertreter eines Patentanwalts auf.
Es kann endlich dem Verf. nicht beigestimmt werden, wenn er die
Uebergangsbestimmungen (88 20, 21) jenen Personen nicht zu gute kommen
lässt, welche zwar seit dem 1. Januar 1899 das Vertretungsgeschäft vor dem
Patentamte berufsmässig betrieben haben, aber theils für eigene Rechnung,
theils als Angestellte für fremde Rechnung. Eine solche Entscheidung
wäre sicherlich nicht im Geiste des Gesetzes gelegen. Auch erblickt die
Entscheidung der Prüfungskommission für Patentanwälte vom 9. November
1900 (Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen VI S. 362f.) mit Recht
die Bedeutung der Bestimmung des 1. Januar 1899 als Anfangstermins der
Berufsthätigkeit in den $$ 20, 21 darin, dass einerseits eine „Person, welche
sich auf die Uebergangsbestimmungen berufen will, mindestens 21 Monate
das Vertretungsgeschäft betrieben haben muss“ und dass andererseits
„der Besitzstand derjenigen Personen gesichert werden (soll), welche zur
Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes das Vertretungsgeschäft berufsmässig,
sei es auf eigene Rechnung, sei es für fremde Rechnung, betreiben“. Beide
Voraussetzungen — Dauer des Betriebes und Besitzstand — sind in dem in
Rede stehenden Fall vorhanden und es wäre eine unbegründete Härte, die
Begünstigung des $ 20 wie die des $ 21 zu versagen, lediglich deshalb, weil
dieser Fall unter den Wortlaut weder des $ 20 noch des $ 21 gebracht
werden kann. Gewiss könnte es in einem solchen Falle einem Gesuchsteller
nicht freistehen, nach Belieben $ 20 oder $ 21 für sich anzurufen. Aber
gegenüber der Frage, ob ihm ein Schutz überhaupt gebühre, bleibt es eine
Frage von nur untergeordneter Bedeutung, welche der beiden Uebergangs-
bestimmungen ihm zu gute kommen soll, Diese Frage kann ja von der zur
Entscheidung berufenen Prüfungskommission nach festen Kriterien, etwa
nach dem Stande am 1. Oktober 1900 oder nach Verhältnis der Dauer der
Berufsthätigkeit für eigene zu der für fremde Rechnung ohne besondere
Schwierigkeit gelöst werden.
Durch den Widerspruch gegen die angeführten Punkte soll aber dem
Buche die Anerkennung nicht verkürzt sein, die es wohl verdient.
Prag. Privatdozent Dr. Emanuel Adler.