Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Lexikon des deutschen Strafrechts, nach den Entscheidungen des 
Reichsgerichts zum Strafgesetzbuche zusammengestellt und heraus- 
gegeben von Dr. M. Stenglein, Reichsgerichtsrath a. D. Berlin, 
O. Liebmann, 1900. 2 Bde., zusammen 1926 S. 
Die Sammlung enthält die Urteile, wie sie in den ersten 30 Bänden 
der „Entscheidungen des Reichsgerichts“, den 10 Bänden der „Rechts- 
sprechung des Reichsgerichts“ und in 14 Bänden des „Archivs für Straf- 
recht“ veröffentlicht wurden, nach dem Gegenstande lexikalisch geordnet. 
Von den einzelnen Urteilen ist nur das Wesentliche der Entscheidungsgründe 
wiedergegeben, das wichtigste davon mit den Worten des Urteils selbst, 
überall der betreffende Paragraph des Strafgesetzbuches übersichtlich ange- 
geben und, wo nötig, der Sachverhalt, der dem Urteil zu Grunde liegt, in 
gedrängter Kürze vorausgeschickt; zu noch grösserer Bequemlichkeit sind 
am Schlusse 4 äusserst handliche Register beigegeben. 
Dass das alles in denkbar bester Weise zusammengestellt wurde, dass 
die Auszüge aus den Urteilen wirklich das Wichtigste und Wesentliche ent- 
halten und dass alles so verlässlich als nur möglich wiedergegeben ist, da- 
für bürgt der Name des verehrten Verf.; eine Nachprüfung des Wertes der 
Auszüge wäre daher überflüssig, auch schwer durchzuführen und endlich 
doch nur subjektive Auffassung darüber, was wichtig ist, zu Tage fördernd. 
Ebenso überflüssig wäre ein Nachsehen auf die Vollständigkeit der Stich- 
worte: fehlte eines, so hat sich die betreffende Rechtssprechung eben nicht 
damit befasst; kurz, dass STENGLEIN das beste geleistet hat, was in der 
fraglichen Richtung zu leisten war, das wird niemand in Zweifel ziehen. 
Was zu erörtern wäre, ist nur die grundsätzliche Frage, ob es geraten 
schien, die Verwertung der höchstgerichtlichen Entscheidungen noch be- 
quemer zu gestalten, als dies ohnehin der Fall war, und so den Richter 
fast anzuweisen, thunlichst oft einfach nach dem aufgeschlagenen Muster zu 
entscheiden. Ich will nicht oft gebrauchte Schlagworte anwenden: vom 
Schablonisieren, Schematisieren, Einschachteln und Einzwängen der Fälle, 
vom Ersparen des eigenen Nachdenkens, dem Verzichten auf sorgfältiges, 
wenn auch mühsameres Studieren der einschlägigen wissenschaftlichen 
Litteretur und wie sonst noch die Gefahren einer allzu häufigen und faulen 
Anwendung und Ausnutzung der Judikatensammlungen genannt werden — 
es möchte nur im allgemeinen auf das Verhältnis hingewiesen werden, in 
welchem das Arbeiten des Richters mit Zuhilfenahme von höchsten Ent- 
scheidungen zu den heutigen Tendenzen steht. Auch hier gilt in erster 
Linie der tausendmal citierte Satz: „Wir strafen den Verbrecher und nicht 
das Verbrechen“, — die Judikate handeln aber hauptsächlich von letzteren 
und können den ersteren kaum im Auge haben. Dies ergiebt sich schon 
aus der ganzen Anlage, die eine Judikatensammlung haben muss, die alles 
„Unwesentliche“ beiseite lässt und zu diesem in erster Linie alle Persön- 
lichkeiten zählen wird: die Personen, um die es sich handelt, sind der A
	        
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