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zur Verleihung von Titeln und Orden u. s. w. den Inhalt der
sog. Majestäts- oder Ehrenrechte.
Die Eingabe stellt sich auf den Standpunkt, dass der Her-
zog von Cumberland als Landesherr im Herzogthum Braunschweig
anzusehen sei und deshalb ein Recht auf kirchliche Fürbitte
habe. Sollte dieser Ausgangspunkt unrichtig sein, so würde die
gezogene Schlussfolgerung hinfällig werden und die weitere
Prüfung sich erübrigen. Sollte er dagegen als zutreffend an-
erkannt werden müssen, so würde weiter zu untersuchen sein, ob
Umstände vorliegen, die trotzdem das Recht auf Fürbitte aus-
‚schliessen, insbesondere ob die Verhinderung an der Ausübung
der Regierungsgewalt, die zur Zeit auf staatlichem Gebiete be-
steht, auch der Berücksichtigung im Kirchengebete im Wege
steht,
II. Ist der Herzog von Cumberland als Landesherr
anzusehen? Landesherr ist derjenige, der nach staatsrechtlichen
Grundsätzen Oberhaupt des Staates ist und als solcher „die ge-
sammte ungetheilte Staatsgewalt in sich vereinigt“ (N. L.-O. 8 3,
ScHULzE, Deutsches Staatsrecht Bd. I S. 185, G. MEYER, Deut-
sches Staatsrecht S. 225). Nach der braunschweigischen Ver-
fassung wird das Recht hierzu durch die Zugehörigkeit zu dem
fürstlichen Gesammthause Braunschweig—Lüneburg bestimmt,
und zwar innerhalb der so gezogenen Grenze durch die Ver-
wandtschaft mit dem jeweiligen Vorgänger in der Regierung nach
den Grundsätzen der Linealerbfolge und dem Rechte der Erst-
geburt unter Bevorzugung des Mannsstammes. Es kann keinem
Zweifel unterliegen, dass diese Voraussetzungen für die Eigen-
schaft als Landesherr bei dem Herzog von Cumberland zutreffen.
Wenn früher, u. A. in der bekannten „Denkschrift über die
prioritätischen Ansprüche Preussens an das Herzogthum Braun-
‚schweig- Wolfenbüttel“ von BOHLMANN, versucht ist, ein näheres
Erbrecht des Hauses Hohenzollern zu begründen, so kann davon
abgesehen werden, die dafür geltend gemachten Gründe zu wider-