Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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zur Verleihung von Titeln und Orden u. s. w. den Inhalt der 
sog. Majestäts- oder Ehrenrechte. 
Die Eingabe stellt sich auf den Standpunkt, dass der Her- 
zog von Cumberland als Landesherr im Herzogthum Braunschweig 
anzusehen sei und deshalb ein Recht auf kirchliche Fürbitte 
habe. Sollte dieser Ausgangspunkt unrichtig sein, so würde die 
gezogene Schlussfolgerung hinfällig werden und die weitere 
Prüfung sich erübrigen. Sollte er dagegen als zutreffend an- 
erkannt werden müssen, so würde weiter zu untersuchen sein, ob 
Umstände vorliegen, die trotzdem das Recht auf Fürbitte aus- 
‚schliessen, insbesondere ob die Verhinderung an der Ausübung 
der Regierungsgewalt, die zur Zeit auf staatlichem Gebiete be- 
steht, auch der Berücksichtigung im Kirchengebete im Wege 
steht, 
II. Ist der Herzog von Cumberland als Landesherr 
anzusehen? Landesherr ist derjenige, der nach staatsrechtlichen 
Grundsätzen Oberhaupt des Staates ist und als solcher „die ge- 
sammte ungetheilte Staatsgewalt in sich vereinigt“ (N. L.-O. 8 3, 
ScHULzE, Deutsches Staatsrecht Bd. I S. 185, G. MEYER, Deut- 
sches Staatsrecht S. 225). Nach der braunschweigischen Ver- 
fassung wird das Recht hierzu durch die Zugehörigkeit zu dem 
fürstlichen Gesammthause Braunschweig—Lüneburg bestimmt, 
und zwar innerhalb der so gezogenen Grenze durch die Ver- 
wandtschaft mit dem jeweiligen Vorgänger in der Regierung nach 
den Grundsätzen der Linealerbfolge und dem Rechte der Erst- 
geburt unter Bevorzugung des Mannsstammes. Es kann keinem 
Zweifel unterliegen, dass diese Voraussetzungen für die Eigen- 
schaft als Landesherr bei dem Herzog von Cumberland zutreffen. 
Wenn früher, u. A. in der bekannten „Denkschrift über die 
prioritätischen Ansprüche Preussens an das Herzogthum Braun- 
‚schweig- Wolfenbüttel“ von BOHLMANN, versucht ist, ein näheres 
Erbrecht des Hauses Hohenzollern zu begründen, so kann davon 
abgesehen werden, die dafür geltend gemachten Gründe zu wider-
	        
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