— 490 —
Huldigung anordnet, zugleich bei seinem fürstlichen Worte ver-
sichern, dass er die Landesverfassung in allen ihren Bestimmungen
beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wolle.“ Im Falle
einer vormundschaftlichen Regierung sind die Reversalen von dem
Vormunde zu ertheilen (N. L.-O. $ 20). Bekanntlich hat der
Herzog von Cumberland sofort nach dem Tode des Herzogs
Wilhelm das seinen Regierungsantritt verkündigende Patent, in
welchem sich die fragliche Erklärung befand, an das Staats-
ministerium, dessen Mitglieder er in ihrem Amte bestätigte, mit
dem Auftrage gesandt, dasselbe gegenzuzeichnen und durch die
Gesetzsammlung zu veröffentlichen, das Staatsministerium hat aber
diesen Auftrag abgelehnt. Nach & 155 N. L.-O. sind die unter
der Unterschrift des Landesfürsten erlassenen Verfügungen in
Landesangelegenheiten nur dann vollziehbar, wenn sie mit der
Kontrasignatur eines stimmführenden Mitgliedes des Staats-
ministeriums versehen sind. Dieses Mitglied übernimmt dadurch
die Verantwortlichkeit. Es kann zweifelhaft scheinen, ob diese
Vorschrift sich auch auf die Vollziehung und Verkündung der
Reversalen bezieht, aber wenn man bedenkt, dass der Grund-
gedanke des konstitutionellen Staates darin besteht, den auch in
unserer Verfassung (N. L.-O. $& 3) anerkannten Satz von der
Unverletzlichkeit und deshalb Unverantwortlichkeit des Monarchen
mit dem Erfordernisse eines Schutzes der Unterthanen gegen
Missbrauch der landesherrlichen Gewalt dadurch zu vereinigen,
dass der Monarch in seiner Eigenschaft als Landesherr nicht
anders rechtswirksam handeln kann, als unter Mitwirkung eines
Ministers, der dadurch die Verantwortung übernimmt, so muss
man aus denselben Gründen, weshalb man die Gegenzeichnung
auch bei Ministerernennungen fordert (G. MEYER a. a. O0. $ 84
S. 229) zu dem Ergebnisse gelangen, dass auch der Regierungs-
antritt selbst unter diese Bestimmung fällt, was auch dadurch
unterstützt wird, dass, wie bemerkt, der Herzog von Cumberland
selbst die Mitwirkung des Ministeriums gefordert, also, wie es