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scheint, als Vorbedingung für die Rechtswirksamkeit seines
Schrittes angesehen hat. Auch das Patent, durch welches, wie
unten noch zu erörtern sein wird, der jetzige Regent, Prinz
Albrecht, die Regierung angetreten hat, ist von einem verant-
wortlichen Minister gegengezeichnet.
Da der Herzog von Oumberland es unterlassen hat, unter
Enthebung der Minister von ihren Aemtern andere Personen
mit denselben zu betrauen und durch diese die Gegenzeichnung
seines Patentes vollziehen zu lassen, so kann dahin gestellt
bleiben, welche Rechtswirkungen hierdurch herbeigeführt sein
würden, vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Regierungs-
antritt des Herzogs von Cumberland in der durch $ 4 N. L.-O,
erforderten Form nicht vorliegt und es erhebt sich deshalb die
Frage, ob dies seiner Eigenschaft als Landesherr entgegensteht.
Bekanntlich sind die deutschen Fürstenthümer hervorgegangen
aus königlichen Aemtern. Solange diese nicht erblich waren,
konnte der Nachfolger ohne königliche Bestätigung nicht in sein
Amt eintreten. Aber auch nachdem diese Erblichkeit anfangs
thatsächlich und später auch rechtlich anerkannt war, wurde an
der Bestätigung als äusserer Form festgehalten. Eine völlige
Umgestaltung vollzog sich seit der Mitte des 13. Jahrhunderts,
indem die staatsrechtliche durch die patrimoniale Auffassung ab-
gelöst wurde. Man betrachtete das Land in derselben Weise
als Eigenthum, wie allodiale Besitzungen und nannte die Fürsten
„Landesherrn* (domini terrae) im eigentlichsten privatrechtlichen
Sinne. Die Landeshoheit wurde als ein Immobiliarrecht und des-
halb als ein Gegenstand des Vermögens und des Erbrechts be-
trachtet (G. MEYER a. a. O. 8 85 S. 231). Demgemäss musste
man auf die Regierungsnachfolge die allgemeinen erbrechtlichen
Grundsätze zur Anwendung bringen. Diese sind im römischen
und im deutschen Rechte verschieden. In dem ersteren ist, von Aus-
nahmen abgesehen, der Erbberechtigte nicht ohne Weiteres Erbe,
sondern er ist nur in der Lage, es zu werden, es bedarf dazu