Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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aber eines Rechtsaktes, einer Willenserklärung, nämlich des Erb- 
schaftsantrittes. Das deutsche Recht kennt diese Vorbedingung 
nicht; der Erbberechtigte wird mit dem Tode des Erblassers 
ipso jure Erbe und Eigenthümer des hinterlassenen Vermögens 
(„Le mort saisit le vif.2 „Der Todte erbt den Lebendigen“). 
Aber die Anwendung erbrechtlicher Grundsätze führte auch 
zu der Theilung des Landes unter mehrere Söhne, und da die 
hierdurch herbeigeführte Zerstückelung nicht allein gegen das 
staatliche Interesse verstiess, sondern zugleich vom Standpunkte 
der Erhaltung der Familienmacht zu verwerfen war, so gelangte 
man allmählich zu einer Aenderung. Zunächst suchte man durch 
Hausgesetze die Untheilbarkeit einzuführen, bis endlich seit Be- 
ginn des 18. Jahrhunderts die Ansicht sich Bahn zu brechen 
begann, dass die Landeshoheit nicht ein Vermögensgegenstand 
ist, der nach privatrechtlichen Grundsätzen vererbt werden kann, 
sondern eine staatliche Stellung, deren Verhältnisse lediglich nach 
staatsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurtheilen sind. Heute be- 
steht kein Zweifel mehr darüber, dass von der Frage der Thron- 
folge alle civilrechtlichen Anschauungen fern zu halten sind, dass 
von Erben und Erbfolge hier ebensowenig die Rede sein kann, 
wie von den daraus hergeleiteten Fragen, ob die Thronfolge ex 
pacto et providentia majorum stattfinde, ob sie Universal- oder 
Singularsuccession sei, ob der Nachfolger die Regierungsakte 
seines Vorgängers anerkennen müsse u. s. w. „Die Staatssucces- 
sion in Erbmonarchien ist überhaupt keine Erbfolge, sondern 
sig bewegt sich nur äusserlich in Formen, die dem Erbrechte 
entlehnt sind. Das Wesen der Erbmonarchie im Unterschiede 
zu der Wahlmonarchie besteht darin, dass eine bestimmte Fami- 
lie mit der Thronfolge verfassungsmässig in einem solchen Zu- 
sammenhange steht, dass lediglich aus ihr nach einer fest- 
geordneten Reihenfolge diejenige Person hervorzugehen hat, 
welche bei eintretender Thronerledigung in die leer gewordene 
Stelle des bisherigen Throninhabers einzutreten hat. Im Staats-
	        
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