Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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recht bedeutet ‚succediren‘ nicht in irgend einer Weise erben, 
sondern ‚einrücken‘ in den erhabensten staatlichen Beruf“ 
(SCHULZE, Deutsches Staatsrecht S. 209f.;, derselbe in 
BLunTscHLI, Staatsw. Bd. X S. 518ff.; v. HELD, System des 
Verfassungsrechts Bd. II S. 247 ff.; ZACHARIAE, Staatsrecht Bd. I 
S. 342), 
Ist die Stellung des Landesherrn eine ausschliesslich öffent- 
lich-rechtliche, so kann von der Anwendung erbrechtlicher Grund- 
sätze auf die Thronfolge nicht mehr die Rede sein, sondern es 
können lediglich staatsrechtliche Gesichtspunkte in Betracht 
kommen. Zu diesen gehört die Forderung, dass der Staat zu 
keiner Zeit ohne Oberhaupt sein darf. Daraus aber ergibt sich, 
dass die Erledigung und Wiederbesetzung des Thrones in den- 
selben Augenblick zusammenfallen muss. („Rex non moritur“, 
„Le roi est mort, vive le roi!“) „Mit dem Tode oder sonstigen 
Wegfall des bisherigen Inhabers geht die Krone von Rechts wegen 
auf den Nachfolger über, ohne dass irgend eine Handlung, etwa 
eine Äntretung oder auch nur die Kenntniss des Anfalles von 
irgend einer Seite erforderlich wäre. Jede Art von interregnum 
ist der Erbmonarchie fremd“ (ScauLzE a. a. O. 8. 244; 
G. MEvER a. a. O. S. 246; LaBanD, Staatsrecht Bd. I 5 25 
S. 193). Das praktische Ergebniss ist deshalb bei der modernen 
staatsrechtlichen Auffassung das gleiche, wie bei der früheren 
deutschrechtlich-patrimonialen, nämlich dass der Tihronfolger kraft 
Gesetzes und ohne dass es eines Erbschafts- oder Regierungs- 
antrittes bedarf, Landesherr wird. 
III. Kann es hiernach keinem Zweifel unterliegen, dass der 
Herzog von Cumberland mit dem am 18. Okt. 1884 erfolgten 
Tode des Herzogs Wilhelm Landesherr geworden ist, wie er 
denn auch vom Reichsgerichte in dessen Urtheile vom 16. Sept. 
1892 (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen 
Bd. XXIII S. 241) als Landesherr anerkannt wird, so bleibt 
aber noch die weitere Frage zu entscheiden, ob er berechtigt ist,
	        
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