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die aus dieser Stellung sich ergebenden Rechte auszuüben, und
zwar kommt hier zunächst das bereits erwähnte, aus der Nicht-
beobachtung des 84 N. L.-O. hergeleitete Bedenken in Betracht.
Hindert dies auch nach den bisherigen Ausführungen nicht, dass
er Landesherr geworden ist, so liegt es doch nahe, die Erfüllung
der verfassungsmässigen Form als die Vorbedingung für die Aus-
übung der landesherrlichen Rechte anzusehen. Müsste man sich
auf diesen Standpunkt stellen, so würde freilich das dem Herzog
von Cumberland verbleibende Recht nicht ganz werthlos sein, ins-
besondere könnte es nicht allein jederzeit durch Nachholung des
bisher Unterlassenen zu einem vollen Rechte werden, sondern es
würde auch insofern praktische Bedeutung haben, als bei dem
Tode oder dem Verzichte des jetzigen Inhabers der künftige
Landesherr durch seine Verwandtschaft mit dem jetzigen be-
stimmt werden würde. Immerhin wäre es zur Zeit inhaltslos
und würde etwa der nuda proprietas oder der hereditas sine re
des römischen Rechts gleichzustellen sein; jedenfalls würde es
keine Unterlage für die Berücksichtigung im Kirchengebete bilden.
Bei Beantwortung der aufgeworfenen Frage sind folgende
Erwägungen von Bedeutung:
Die Stellung des Landesherrn begründet nicht nur Rechte,
sondern auch Pflichten. Hat man auch die Herleitung der Staats-
gewalt als solcher aus einem Vertrage heute allgemein verworfen,
so schliesst das doch nicht aus, in den modernen Verfassungen,
obgleich sie äusserlich in der Form von Gesetzen erscheinen, in-
haltlich einen Vertrag des Landesherrn mit den Unterthanen zu
sehen, der beiderseits auch die Nachfolger bindet und den Landes-
herrn verhindert, die ihm als solchem zustehenden Rechte anders
auszuüben, als es nach den Bestimmungen der Verfassung zu-
lässig ist. Man hat sich auch nicht darauf beschränkt, beiden
Theilen die Innehaltung der Verfassung zur Pflicht zu machen,
sondern man hat beiden eine formelle Erklärung auferlegt, näm-
lich den Unterthanen den Huldigungseid, durch den sie ' dem