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keine andere Bedeutung habe, als schon bestehende Verpflich-
tungen feierlich zu bestätigen (vgl. auch OTTO in MARQUARDSEN,
Handbuch des öffentl. Rechts Bd. III 2, 1 S. 102 und RHamm,
Verfassungsgesetze 8. 82, 83). Es scheint aber nicht recht kon-
sequent, wenn einige dieser Schriftsteller (SCHULZE a. a. DO. 8 112
S. 263; ZACHARIAE a. a. OÖ. Bd. 18 81 S. 416 Anm. 16) bei
der Regentschaft den gegentheiligen Standpunkt vertreten und
die Ausübung der Rechte des Regenten an die vorgängige
Leistung des Verfassungseides knüpft (vgl. hierzu RuAmm a. a. O.;
V. GERBER, Staatsrecht & 34 Anm. 12).
Jedenfalls ist in einigen Staaten (Belgien, Koburg, Gotha,
Oldenburg, Reuss ä. L.) der letztere Standpunkt auch für den
Regierungsantritt des Landesherrn in der Verfassung ausdrück-
lich anerkannt (vgl. G. MEYER a. a. O. S. 247 Anm. 8), und
es kann zweifelhaft sein, ob nicht die angeführte Bestimmung
der Braunschweig-Wolfenbüttel’schen Privilegien ebenfalls in
diesem Sinne zu verstehen ist.
Nach der von der Mehrzahl der Schriftsteller vertretenen
Auffassung würde die bisher unterlassene verfassungsmässige Voll-
ziehung des Regierungsantrittes keinen Grund bilden, dem Her-
zog von Cumberland als Landesherrn die Aufnahme in das
Kirchengebet vorzuenthalten; nach derjenigen der Minderzahl
müsste man zu dem entgegengesetzten Ergebnisse gelangen. Es
bedarf aber der Entscheidung unter den beiden sich gegenüber-
stehenden Standpunkten dann nicht, wenn aus anderen Gründen,
insbesondere wegen derjenigen Umstände, wegen deren der Her-
zog von Uumberland z. Z. an der Ausübung der Regierung ver-
hindert ist, auch das Recht auf Erwähnung im Kirchengebete als
ausgeschlossen, bezw. ruhend anzusehen sein sollte, und da dies
zu bejahen ist, so kann die bisher erörterte Frage auf sich be-
ruhen bleiben.
IV. Bekanntlich hat auf Grund eines von Preussen am
21. Mai 1885 beim Bundesrathe eingebrachten Antrages der