Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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letztere am 2. Juli 1885 beschlossen, „die Ueberzeugung der 
verbündeten Regierungen dahin auszusprechen, dass die Regierung 
des Herzogs von Cumberland in Braunschweig, da derselbe sich 
in einem dem reichsverfassungsmässig gewährleisteten Frieden 
unter Bundesgliedern widerstreitenden Verhältnisse zu dem Bundes- 
staate Preussen befindet, und im Hinblick auf die von ihm geltend 
gemachten Ansprüche auf Gebietstheile dieses Bundesstaates mit 
den Grundprinzipien der Bündnissverträge und der Reichsver- 
fassung nicht verträglich sei“. Der Bundesrathsbeschluss hat 
im Gegensatze zu dem preussischen Antrage die Bezugnahme auf 
Art. 76 R.-Verf. unterlassen und sich lediglich auf die Grund- 
prinzipien der Bündnissverträge und der Reichsverfassung bezogen. 
Ob der eine oder der andere Gesichtspunkt geeignet ist, die Zu- 
ständigkeit des Bundesrathes zur Fassung des gedachten Be- 
schlusses zu begründen (vgl. hierzu E. HAncKE, Regentschaft 
und Stellvertretung des Landesherrn nach deutschem Staatsrechte 
S. 21), sowie welche Rechtswirksamkeit derselbe auszuüben im 
Stande ist, steht keineswegs ausser Zweifel, braucht aber aus dem 
Grunde nicht entschieden zu werden, weil neben dem Beschlusse 
des Bundesrathes und formell von ihm unabhängig von den ge- 
setzgebenden Faktoren des Herzogthums Maassregeln getroffen 
sind, welche für die Stellung zu der aufgeworfenen Frage als 
maassgebend unter allen Umständen anerkannt werden müssen. 
In dem Gesetze, die provisorische Ordnung der Regierungs- 
verhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Febr. 
1879 No. 3 ist der Fall vorgesehen, dass bei einer künftig ein- 
tretenden Thronerledigung „der erbberechtigte Tihronfolger am 
sofortigen Regierungsantritte irgendwie behindert sein sollte“, und 
für diesen Fall angeordnet, dass, sofern nicht ein berechtigter 
Regent die Regierung nach Maassgabe der in $20 Landesgrund-G. 
enthaltenen Bestimmung antritt, zunächst eine provisorische Re- 
gierung des Landes durch einen Regentschaftsrath stattfinden 
soll, dem im Allgemeinen die Rechte und Pflichten einer Re-
	        
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