Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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gierungsvormundschaft oder Regierungsvrerwesung eingeräumt sind. 
Ueber die Frage, ob eine Verhinderung in diesem Sinne vorliege, 
hat zunächst das Staatsministerium zu befinden, indem es, falls 
es diese Ansicht vertritt, den Regentschaftsrath beruft. Dieser 
selbst hat die endgültige Entscheidung. dadurch zu treffen, dass 
er, je nachdem er der Auffassung des Staatsministeriums beitritt 
oder nicht, seine Konstituirung vollzieht oder ablehnt, auch im 
ersteren Falle die geschehene Konstituirung durch die Gesetz- 
sammlung veröffentlicht und die Landesversammlung einberuft. 
Ist nicht innerhalb eines Jahres seit der Thronerledigung der 
Regierungsantritt des Thronfolgers oder die Uebernahme einer 
Regierungsverwesung erfolgt, so wählt die Landesversammlung 
auf Vorschlag des Regentschaftsrathes aus den volljährigen, nicht 
regierenden Prinzen der zum Deutschen Reiche gehörenden sou- 
veränen Fürstenhäuser den Regenten, der sodann die Regierungs- 
verwesung bis zum Regierungsantritt des Thronfolgers fortführt. 
Thatsächlich ist nach diesen Vorschriften bei uns verfahren. 
Ausweislich der in der Gesetzsammlung veröffentlichten Bekannt- 
machung des Regentschaftsrathes vom 18. Okt. 1884 No. 37 hat 
das Staatsministerium bei dem Tode des Herzogs Wilhelm den 
in dem Regentschaftsgesetze vorgesehenen Fall der Verhinderung 
des erbberechtigten Thronfolgers als gegeben angesehen und den 
Regentschaftsrath einberufen. Letzterer hat dieser Auffassung 
zugestimmt und sich konstituirt, auch die Landesversammlung zu- 
sammenberufen. Diese hat am 27. Okt. 1884 eine Resolution 
beschlossen, durch welche sie ihre vollste Anerkennung des von 
dem Staatsministerium und dem Regentschaftsrathe bei dessen 
Konstituirung eingenommenen Standpunktes ausspricht. Mittels 
des Landtagsabschiedes vom 13./20. Jan. 1885 ist diese Er- 
klärung durch die Gesetzsammlung (No. 6 von 1885) veröffent- 
licht. In der Sitzung vom 21. Okt. 1885 hat dann die Liandes- 
versammlung auf Vorschlag des Regentschaftsrathes den Prinzen 
Albrecht von Preussen zum Regenten gewählt; dieser hat die
	        
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