Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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meisten neueren Verfassungen, soweit sie hierüber Bestimmungen 
enthalten, sowohl in diesem Falle wie bei körperlichen Gebrechen 
lediglich die Nothwendigkeit einer Regentschaft vorsehen (SCHULZE 
a.a.0. S. 228; HAncke, Regentschaft S. 2, 14; OTTO in MAR- 
QUARDSEN, Handbuch des öffentl. Rechts Bd. HI 2, 1 S. 107; 
A. M. v. KircHEnHEIm, Regentschaft S. 60 ff.). 
Handelt es sich bei körperlichen oder geistigen Gebrechen 
um regierungsunfähige Personen, so ist doch von jeher auch 
das Bedürfniss hervorgetreten, sich gegen solche Fürsten zu 
schützen, die freilich an keinem Gebrechen leiden, also an sich 
als regierungsfähig anzusehen sind, aber die Regierung so 
schlecht führen, dass man dies im öffentlichen Interesse nicht 
dulden kann. Diese Fälle der Missregierung werden natur- 
gemäss in der Regel erst während der Regierung eintreten, aber 
es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gefahr einer solchen durch 
die Eigenschaften des Betreffenden auch schon von vornherein 
in einem Maasse gegeben ist, dass eine Zulassung zur Regierung 
nicht rathsam erscheint. In beiden Fällen ist, wie bei Gebrechen, 
die doppelte Möglichkeit gegeben, entweder eine Ausschliessung 
vom Throne oder nur eine solche von der Regierung, und deren 
Ausübung durch einen Regenten eintreten zu lassen. 
Zu Zeiten des Reiches konnte, wie die oben angeführten 
Beispielsfälle beweisen, nicht allein der König wegen Missregierung 
abgesetzt werden, sondern das Gleiche war, abgesehen von der 
Reichsacht, die von selbst den Verlust der Regierung zur Folge 
hatte, selbstverständlich auch zulässig gegen Landesfürsten, doch 
bedurfte das Urtheil, welches in der späteren Zeit vom Reichs- 
kammergerichte zu fällen war, ausser der Bestätigung durch den 
König auch der Zustimmung des Reichstages (KLÜBER, Oeffentl. 
Recht 8 137 Ziff. 6; ScHULzE a. a. O. 8. 276; ZACHARIAE 
a. a. OÖ. S. 408f.). 
Darüber, ob eine solche Befugniss nach Auflösung des 
Reiches auf den Deutschen Bund übergegangen sei, bestand und 
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