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liche Regentschaft zur Folge haben, aber von dieser könne keine
Rede sein, weil dem Herzog Karl Geistes- und Willensfähigkeit
nicht bestritten werde, vielmehr beruhe das Anerkenntniss der
absoluten Regierungsunfähigkeit gerade auf der Voraussetzung
völliger Zurechnungsfähigkeit; damit aber würde auch eine für
seine Lebensdauer zu errichtende Regentschaft einer rechtlichen
Basis entbehren, indem letztere nur in einer ohne eigene Ver-
schuldung herbeigeführten Unfähigkeit zur eigenen Ausübung der
Regierung, unter Fortdauer der Regentenwürde in der Person
des berechtigten Fürsten gefunden werden könne. „Eine das
Andenken des Herzogs Karl bewahrende und als blosse Fort-
setzung seiner Regierung zu betrachtende Regentschaft würde,
weil sie sich nur in der Natur einer Regierungsverwaltung für
den Herzog Karl darstellen und jede einzelne Regierungshandlung
nur in dessen Namen vollziehen könnte, mit den moralischen und
rechtlichen Ursachen und Gründen, die diesem Fürsten den Ver-
lust der Regierung zugezogen haben, im Widerspruche stehen.“
Auch die hannoversche Regierung stellte sich in der Sitzung vom
11. Mai 1831 auf einen ähnlichen Standpunkt, indem sie freilich
eine richterliche Gewalt des Bundes ablehnte, aber den Agnaten
das Recht zu einer „konservatorischen Einschreitung“ zuerkannte
und gleichfalls der Ansicht war, dass bei der vorhandenen abso-
luten Regierungsunfähigkeit des Herzogs Karl die blosse Er-
richtung einer Regentschaft nicht genüge (SCHULZE a. a. O.
S. 275 ff.).
Beide Regierungen betrachteten also die hervorgetretene Miss-
regierung als Beweis einer „absoluten Regierungsunfähigkeit“ und
hielten es deshalb für zulässig, die für solche geltenden Grund-
sätze zur Anwendung zu bringen. Auf einen ähnlichen Boden
stellen sich auch eine Anzahl von Rechtslehrern, die deshalb von
diesem Ausgangspunkte aus auch dahin gelangen, dem heutigen
Deutschen Reiche ähnliche Befugnisse beizulegen. KRAUT (Vor-
mundschaft Bd. III S. 165) meint, für das zu Zeiten des Reiches