Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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allein den Standpunkt Jener widerlegt, die ım $ 36 die gesetz- 
liche Anerkennung der doppelten Staatsbürgerschaft sehen wollen. 
Das Prinzip der Kompatibilität der österreichischen und un- 
garischen Staatsbürgerschaft kann also weder auf $ 36, noch auf 
S 48 des GA. L: vom Jahre 1879 basiert werden. 
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Die Exklusivität der ungarischen Staatsbürgerschaft gegen- 
über der österreichischen, bedeutet nicht nur die Exklusivität vom 
formellen, sondern auch vom materiellen Gesichtspunkte, 
d. h. sie bedeutet nicht nur soviel, daß die beiden staatsbürger- 
lichen Bande in einer Person nicht vereinigt werden können und 
daß zwischen den beiden keinerlei organischer Zusammenhang 
besteht, sondern sie bedeutet auch die Exklusivität vom Gesichts- 
punkte der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, d. h. sie be- 
deutet in Einem, daß hier keinerlei Verschmelzung dieser Rechte 
und Pflichten besteht, sondern daß die aus der Staatsbürgerschaft 
fließenden Rechte und Pflichten ausschließlich dem ungarischen 
Staate gegenüber aufrecht bestehen. 
Auch das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der 
ungarischen Staatsbürgerschaft statuiert nur eine spezielle Verfü- 
gung mit Rücksicht auf Oesterreich, indem es nach $ 23 im Falle 
der Zusicherung der österreichen Staatsbürgerschaft eine Ausnahme 
von jener Bestimmung des $ 22 zuläßt, laut welcher die wehr- 
pflichtigen Personen nur dann aus dem Verbande des ungarischen 
Staates entlassen werden können, wenn sie von dem gemeinsamen 
Kriegsminister bezw. von dem Landesverteidigungsminister die Ent- 
lassung aus dem Verbande der Wehrmacht erhalten haben (Alinea 1), 
die noch nicht wehrpflichtigen Personen, die ihr 17. Lebensjahr 
bereits erreicht haben, aber nur dann, wenn sie durch Zertifikat 
ihrer Munizipalbehörde nachweisen, daß sie nicht behufs Um- 
gehung der Wehrpflicht um ihre Entlassung nachsuchen (Alinea 2). 
Die Verkünder des Begriffes der gemeinsamen Staatsbürger-
	        
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