Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Werkvertrag 
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638 
wenn die sofortige Geltendmachung 
des Anspruchs auf Wandelung oder 
auf Minderung durch ein besonderes 
Interesse des Bestellers gerechtfertigt 
wird. 
Die Wandelung ist ausgeschlossen, 
wenn der Mangel den Wert oder die 
Tauglichkeit des Werkes nur unerheb- 
lich mindert. 
Auf die Wandelung und die 
Minderung finden die für den Kauf 
geltenden Vorschriften der §§ 465 bis 
467, 469 bis 475 entsprechende An- 
wendung. 636, 640. 
Beruht der Mangel des Werkes auf 
einem Umstande, den der Unternehmer 
zu vertreten hat, so kann der Besteller 
statt der Wandelung oder der Minde- 
rung Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung verlangen. 
Wird das Werk ganz oder zum Teil 
nicht rechtzeitig hergestellt, so finden 
die für die Wandelung geltenden 
Vorschriften des § 634 Abs. 1 bis 3 
entsprechende Anwendung; an die 
Stelle des Anspruchs auf Wandelung 
tritt das Recht des Bestellers, nach 
§ 327 von dem Vertrage zurück- 
zutreten. Die im Falle des Verzugs 
des Unternehmers dem Besteller zu- 
stehenden Rechte bleiben unberührt. 
Bestreitet der Unternehmer die Zu- 
lässigkeit des erklärten Rücktritts, weil 
er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, 
so trifft ihn die Beweislast. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
Verpflichtung des Unternehmers, einen 
Mangel des Werkes zu vertreten, er- 
lassen oder beschränkt wird, ist nichtig, 
wenn der Unternehmer den Mangel 
arglistig verschweigt. 
Der Anspruch des Bestellers auf Be- 
seitigung eines Mangels des Werkes 
sowie die wegen des Mangels dem 
Besteller zustehenden Ansprüche auf 
Wandelung, Minderungoder Schadens- 
480 
  
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639 
640 
641 
Werkvertrag 
ersatz verjähren, sofern nicht der 
Unternehmer den Mangel arglistig 
verschwiegen hat, in sechs Monaten, 
bei Arbeiten an einem Grundstück in 
einem Jahre, bei Bauwerken in fünf 
Jahren. Die Verjährung beginnt mit 
der Abnahme des Werkes. 
Die Verjährungsfrist kann durch 
Vertrag verlängert werden. 639, 
646. 
Auf die Verjährung der im § 638 
bezeichneten Ansprüche des Bestellers 
finden die für die Verjährung der 
Ansprüche des Käufers geltenden 
Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 
und der §§ 478, 479 entsprechende 
Anwendung. 
Unterzieht sich der Unternehmer im 
Einverständnisse mit dem Besteller der 
Prüfung des Vorhandenseins des 
Mangels oder der Beseitigung des 
Mangels, so ist die Verjährung so- 
lange gehemmt, bis der Unternehmer 
das Ergebnis der Prüfung dem Be- 
steller mitteilt oder ihm gegenüber den 
Mangel für beseitigt erklärt oder die 
Fortsetzung der Beseitigung verweigert. 
Der Besteller ist verpflichtet, das 
vertragsmäßig hergestellte Werk ab- 
zunehmen, sofern nicht nach der Be- 
schaffenheit des Werkes die Abnahme 
ausgeschlossen ist. 
Nimmt der Besteller ein mangel- 
haftes Werk ab, obschon er den 
Mangel kennt, so stehen ihm die in 
den §§ 633, 634 bestimmten An- 
sprüche nur zu, wenn er sich seine 
Rechte wegen des Mangels bei der 
Abnahme vorbehält. 
Die Vergütung ist bei der Abnahme 
des Werkes zu entrichten. Ist das 
Werk in Teilen abzunehmen und die 
Vergütung für die einzelnen Teile 
bestimmt, so ist die Vergütung für 
jeden Teil bei dessen Abnahme zu 
entrichten.
	        
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