Werkvertrag
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wenn die sofortige Geltendmachung
des Anspruchs auf Wandelung oder
auf Minderung durch ein besonderes
Interesse des Bestellers gerechtfertigt
wird.
Die Wandelung ist ausgeschlossen,
wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit des Werkes nur unerheb-
lich mindert.
Auf die Wandelung und die
Minderung finden die für den Kauf
geltenden Vorschriften der §§ 465 bis
467, 469 bis 475 entsprechende An-
wendung. 636, 640.
Beruht der Mangel des Werkes auf
einem Umstande, den der Unternehmer
zu vertreten hat, so kann der Besteller
statt der Wandelung oder der Minde-
rung Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen.
Wird das Werk ganz oder zum Teil
nicht rechtzeitig hergestellt, so finden
die für die Wandelung geltenden
Vorschriften des § 634 Abs. 1 bis 3
entsprechende Anwendung; an die
Stelle des Anspruchs auf Wandelung
tritt das Recht des Bestellers, nach
§ 327 von dem Vertrage zurück-
zutreten. Die im Falle des Verzugs
des Unternehmers dem Besteller zu-
stehenden Rechte bleiben unberührt.
Bestreitet der Unternehmer die Zu-
lässigkeit des erklärten Rücktritts, weil
er das Werk rechtzeitig hergestellt habe,
so trifft ihn die Beweislast.
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Unternehmers, einen
Mangel des Werkes zu vertreten, er-
lassen oder beschränkt wird, ist nichtig,
wenn der Unternehmer den Mangel
arglistig verschweigt.
Der Anspruch des Bestellers auf Be-
seitigung eines Mangels des Werkes
sowie die wegen des Mangels dem
Besteller zustehenden Ansprüche auf
Wandelung, Minderungoder Schadens-
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ersatz verjähren, sofern nicht der
Unternehmer den Mangel arglistig
verschwiegen hat, in sechs Monaten,
bei Arbeiten an einem Grundstück in
einem Jahre, bei Bauwerken in fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt mit
der Abnahme des Werkes.
Die Verjährungsfrist kann durch
Vertrag verlängert werden. 639,
646.
Auf die Verjährung der im § 638
bezeichneten Ansprüche des Bestellers
finden die für die Verjährung der
Ansprüche des Käufers geltenden
Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3
und der §§ 478, 479 entsprechende
Anwendung.
Unterzieht sich der Unternehmer im
Einverständnisse mit dem Besteller der
Prüfung des Vorhandenseins des
Mangels oder der Beseitigung des
Mangels, so ist die Verjährung so-
lange gehemmt, bis der Unternehmer
das Ergebnis der Prüfung dem Be-
steller mitteilt oder ihm gegenüber den
Mangel für beseitigt erklärt oder die
Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
Der Besteller ist verpflichtet, das
vertragsmäßig hergestellte Werk ab-
zunehmen, sofern nicht nach der Be-
schaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen ist.
Nimmt der Besteller ein mangel-
haftes Werk ab, obschon er den
Mangel kennt, so stehen ihm die in
den §§ 633, 634 bestimmten An-
sprüche nur zu, wenn er sich seine
Rechte wegen des Mangels bei der
Abnahme vorbehält.
Die Vergütung ist bei der Abnahme
des Werkes zu entrichten. Ist das
Werk in Teilen abzunehmen und die
Vergütung für die einzelnen Teile
bestimmt, so ist die Vergütung für
jeden Teil bei dessen Abnahme zu
entrichten.