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allein den Standpunkt Jener widerlegt, die ım $ 36 die gesetz-
liche Anerkennung der doppelten Staatsbürgerschaft sehen wollen.
Das Prinzip der Kompatibilität der österreichischen und un-
garischen Staatsbürgerschaft kann also weder auf $ 36, noch auf
S 48 des GA. L: vom Jahre 1879 basiert werden.
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Die Exklusivität der ungarischen Staatsbürgerschaft gegen-
über der österreichischen, bedeutet nicht nur die Exklusivität vom
formellen, sondern auch vom materiellen Gesichtspunkte,
d. h. sie bedeutet nicht nur soviel, daß die beiden staatsbürger-
lichen Bande in einer Person nicht vereinigt werden können und
daß zwischen den beiden keinerlei organischer Zusammenhang
besteht, sondern sie bedeutet auch die Exklusivität vom Gesichts-
punkte der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, d. h. sie be-
deutet in Einem, daß hier keinerlei Verschmelzung dieser Rechte
und Pflichten besteht, sondern daß die aus der Staatsbürgerschaft
fließenden Rechte und Pflichten ausschließlich dem ungarischen
Staate gegenüber aufrecht bestehen.
Auch das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der
ungarischen Staatsbürgerschaft statuiert nur eine spezielle Verfü-
gung mit Rücksicht auf Oesterreich, indem es nach $ 23 im Falle
der Zusicherung der österreichen Staatsbürgerschaft eine Ausnahme
von jener Bestimmung des $ 22 zuläßt, laut welcher die wehr-
pflichtigen Personen nur dann aus dem Verbande des ungarischen
Staates entlassen werden können, wenn sie von dem gemeinsamen
Kriegsminister bezw. von dem Landesverteidigungsminister die Ent-
lassung aus dem Verbande der Wehrmacht erhalten haben (Alinea 1),
die noch nicht wehrpflichtigen Personen, die ihr 17. Lebensjahr
bereits erreicht haben, aber nur dann, wenn sie durch Zertifikat
ihrer Munizipalbehörde nachweisen, daß sie nicht behufs Um-
gehung der Wehrpflicht um ihre Entlassung nachsuchen (Alinea 2).
Die Verkünder des Begriffes der gemeinsamen Staatsbürger-