Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 508 — 
Abschluss der Entwicklung noch nicht überall vollzogen, vielmehr 
werden diese Fälle theilweise als Gründe der Ausschliessung von 
der Regierung, theilweise aber auch nur als Vorbedingungen einer 
Regentschaft angesehen. 
VII. Ueber die Rechtsstellung des Regenten besteht 
in der Literatur ziemlich weitgehende Uebereinstimmung der An- 
sichten. Im Gegensatze zu der blossen Regierungsstellvertretung, 
die in Fällen kürzerer Verhinderung von dem Laandesherrn selbst 
angeordnet wird und nur einzelne Befugnisse überträgt, die der 
Stellvertreter im Namen und Auftrage des Landesherrn ausübt, 
begründet die Regentschaft eine selbständige Stellung des Re- 
genten: er regiert nicht kraft Auftrages des Landesherrn, son- 
dern er hat die Ausübung der Regierungsgewalt kraft eigenen 
Rechtes. Er ist deshalb auch überall, wo nicht die Verfassung 
etwas Anderes vorschreibt, in seiner Regierung nicht weiter be- 
schränkt, als der Landesherr selbst, insbesondere auch nicht 
bei Aenderungen der Verfassung (SCHULZE a. a. O. S. 264; 
G, MEYER a. a. O. S. 252; SEYDEL in MARQUARDSEN, Handbuch 
des öffentl. Rechts Bd. I 8. 36ff.; Hancke (a. a. O. S. 45; 
ZACHARIAE 2. 8. O. S, 417). SCHULZE (a. a. O. S. 255) bezeichnet 
ihn als „interimistisches Staatsoberhaupt“, indem „die volle Aus- 
übung des monarchischen Rechtes von dem nicht aufgehobenen, 
aber einstweilen ruhenden Rechte des Monarchen getrennt 
wird“. ZACHARIAE (a. a. OÖ. 8. 417) sagt: „der Regierungs- 
verweser hat alle Regierungshandlungen anstatt des behinderten 
Landesherrn in voller Vertretung desselben auszuüben.“ ZÖPFL 
(a. a. ©. 8. 676) kommt zu dem Ergebnisse: „der Regent hat als 
interimistischer Staatsherrscher alle Souverainetätsrechte auszu- 
üben; er hat die vollen Rechte und Pflichten und überhaupt die 
gesammte rechtliche und politische Stellung eines wirklichen Sou- 
verains, jedoch mit Beschränkung im Titel, wodurch auf das Ver- 
hältniss der Stellvertretung hingewiesen wird. v. KIRCHENHEIM 
(Die Regentschaft 8. 52) bezeichnet die Regentschaft als „die kraft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.