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Abschluss der Entwicklung noch nicht überall vollzogen, vielmehr
werden diese Fälle theilweise als Gründe der Ausschliessung von
der Regierung, theilweise aber auch nur als Vorbedingungen einer
Regentschaft angesehen.
VII. Ueber die Rechtsstellung des Regenten besteht
in der Literatur ziemlich weitgehende Uebereinstimmung der An-
sichten. Im Gegensatze zu der blossen Regierungsstellvertretung,
die in Fällen kürzerer Verhinderung von dem Laandesherrn selbst
angeordnet wird und nur einzelne Befugnisse überträgt, die der
Stellvertreter im Namen und Auftrage des Landesherrn ausübt,
begründet die Regentschaft eine selbständige Stellung des Re-
genten: er regiert nicht kraft Auftrages des Landesherrn, son-
dern er hat die Ausübung der Regierungsgewalt kraft eigenen
Rechtes. Er ist deshalb auch überall, wo nicht die Verfassung
etwas Anderes vorschreibt, in seiner Regierung nicht weiter be-
schränkt, als der Landesherr selbst, insbesondere auch nicht
bei Aenderungen der Verfassung (SCHULZE a. a. O. S. 264;
G, MEYER a. a. O. S. 252; SEYDEL in MARQUARDSEN, Handbuch
des öffentl. Rechts Bd. I 8. 36ff.; Hancke (a. a. O. S. 45;
ZACHARIAE 2. 8. O. S, 417). SCHULZE (a. a. O. S. 255) bezeichnet
ihn als „interimistisches Staatsoberhaupt“, indem „die volle Aus-
übung des monarchischen Rechtes von dem nicht aufgehobenen,
aber einstweilen ruhenden Rechte des Monarchen getrennt
wird“. ZACHARIAE (a. a. OÖ. 8. 417) sagt: „der Regierungs-
verweser hat alle Regierungshandlungen anstatt des behinderten
Landesherrn in voller Vertretung desselben auszuüben.“ ZÖPFL
(a. a. ©. 8. 676) kommt zu dem Ergebnisse: „der Regent hat als
interimistischer Staatsherrscher alle Souverainetätsrechte auszu-
üben; er hat die vollen Rechte und Pflichten und überhaupt die
gesammte rechtliche und politische Stellung eines wirklichen Sou-
verains, jedoch mit Beschränkung im Titel, wodurch auf das Ver-
hältniss der Stellvertretung hingewiesen wird. v. KIRCHENHEIM
(Die Regentschaft 8. 52) bezeichnet die Regentschaft als „die kraft