Zustimmung
8
880
888
894
erforderlich. Steht das aufzuhebende
Recht dem jeweiligen Eigentümer
eines anderen Grundstücks zu, so ist,
wenn dieses Grundstück mit dem
Rechte eines Dritten belastet ist, die
3. des Dritten erforderlich, es sei
denn, daß dessen Recht durch die
Aufhebung nicht berührt wird. Die
Z. ist dem Grundbuchamt oder dem-
jenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist un-
widerruflich. 877, 880.
Z. des Eigentümers zur Anderung
des Ranges einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld
s. Grundstückl — Grundstück.
Soweit der Erwerb eines einge-
tragenen Rechtes oder eines Rechtes
an einem solchen Rechte gegenüber
demjenigen, zu dessen Gunsten die
Vormerkung besteht, unwirksam ist,
kann dieser von dem Erwerber die
Z. zu der Eintragung oder der
Löschung verlangen, die zur Ver-
wirklichung des durch die Vormerkung
gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der An-
spruch durch ein Veräußerungsverbot
gesichert ist.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in
Ansehung eines Rechtes an dem
Grundstück, eines Rechtes an einem
solchen Rechte oder einer Verfügungs-
604
beschränkung der im § 892 Abs. 1
bezeichneten Art mit der wirklichen
Rechtslage nicht im Einklange, so
kann derjenige, dessen Recht nicht
oder nicht richtig eingetragen oder
durch die Einlragung einer nicht be-
stehenden Belastung oder Beschränkung
beeinträchtigt ist, die Z. zu der Be-
richtigung des Grundbuchs von dem-
jenigen verlangen, dessen Recht durch
die Berichtigung betroffen wird. 895, .
898, 899.
8
1375
1376
1379,
1379
1447
1487
1380
1387
Zustimmung
Güterrecht.
Bei g. Güterrecht umfaßt das Ver-
waltungsrecht des Mannes nicht die
Befugnis, die Frau durch Rechts-
geschäfte zu verpflichten oder über
eingebrachtes Gut ohne ihre Z. zu
verfügen. 1525.
Ohne Z. der Frau kann der Mann
bei g. Güterrecht:
1. über Geld und andere verbrauch-
bare Sachen der Frau verfügen;
2. Forderungen der Frau gegen solche
Forderungen an die Frau, deren
Berichtigung aus dem eingebrachten
Gute verlangt werden kann, auf-
rechnen;
3. Verbindlichkeiten der Frau zur
Leistung eines zum eingebrachten
Gute gehörenden Gegenstandes
durch Leistung des Gegenstandes
erfüllen. 1377, 1392, 1525.
1447, 1487, 1519 Ersatz der Z. der
Frau zu einem durch den Mann vor-
zunehmenden Rechtsgeschäft durch das
Vormundschaftsgericht
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht
— Gübterrecht;
b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht;
I) bei f. Gütergemeinschaft s. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht;
d) 1525 bei der Errungenschafts-
gemeinschaft s. Errungenschafts-
gemeinschaft — Güterrecht.
Bei g. Güterrecht kann der Mann
ein zum eingebrachten Gute gehörendes
Recht im eigenen Namen gerichtlich
geltend machen. Ist er befugt, über
das Recht ohne Z. der Frau zu ver-
fügen, so wirkt das Urteil auch für
und gegen die Frau. 1525.
Der Mann ist bei g. Güterrecht der
Frau gegenüber verpflichtet, zu tragen:
l............
2. die Kosten der Verteidigung der
Frau in einem gegen sie gerichteten