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ministeriums und der Landesversammlung oder deren Ausschusses
an der unmittelbaren Uebernahme der Regierung behindert sein
sollte, der Grossherzog von Oldenburg zum Regenten bestimmt
und diesem Vollmacht gegeben war, mit den Regierungsgeschäften
widerruflich einen Statthalter zu beauftragen. Das Gesetz schei-
terte jedoch daran, dass der Kaiser am 9. Febr. 1874 die be-
antragte Garantie ablehnte. Endlich am 13. Dez. 1878 trug der
Abgeordnete v. VELTHEIM unter Berufung darauf, dass nach dem
Tode des Königs Georg der Herzog von Cumberland dessen An-
sprüche aufrecht erhalte, von Neuem darauf an, Maassregeln in
Erwägung zu ziehen, um im Falle einer Thronerledigung die
ordnungs- und verfassungsmässige Verwaltung des Landes vor
Störungen zu sichern. Nachdem der Antrag von der Landes-
versammlung angenommen war, legte das Ministerium den Ent-
wurf zu dem jetzigen Regentschaftsgesetze vor, der sich von den
früheren Versuchen dadurch unterschied, dass er nicht einen ein-
zelnen Fall der Thronerledigung, sondern diese selbst in dem
Sinne ordnen wollte, dass keine Stockung oder Unterbrechung
in dem Gange der Regierung einträte; es sollte so die Lücke in
dem Landesgrundgesetze ausgefüllt werden, die darin bestand,
dass dort als Fall der Verhinderung des Thronerben an der
Uebernahme der Regierung nur die Minderjährigkeit vorgesehen
war. (Ueber die Gründe dieser auffälligen Lücke vgl. Ruamm
a. a. O. S. 94.) Dieser Entwurf ist dann mit unbedeutenden
Aenderungen Gesetz geworden.
IX. Aus dem dargelegten Thatsachenmaterial ergibt sich
Folgendes:
Das Regentschaftsgesetz steht freilich insofern auf einem
anderen Boden als die vorangegangenen Entwürfe, als es nicht
einen einzelnen Fall regelt, sondern sich auf alle Fälle der Ver-
hinderung des Thronfolgers bezieht. Aber das ändert nichts
daran, dass dennoch der jetzt eingetretene Fall, dass der Herzog
von Cumberland wegen seiner Beziehungen zu Preussen die Re-