Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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von der Regierung vertreten wurde, dass nämlich, ganz unab- 
hängig von der Stellung, die man zu dem Verfahren des Herzogs 
von Oumberland einnehmen wolle, die Rücksicht auf Erhaltung 
der Selbständigkeit des Landes und Fernhaltung von Störungen 
in der geordneten Verwaltung den Regierungsantritt des Ersteren 
unmöglich mache. Wenn in dem preussischen Antrage beim 
Bundesrathe das zwischen dem Herzog von Oumberland und dem 
Staate Preussen bestehende Verhältniss als „ideeller Kriegs- 
zustand“ bezeichnet ist, so liess sich erwarten, dass der Re- 
gierungsantritt des Ersteren von Preussen im Nothfalle mit Ge- 
walt verhindert werden und dass sich bei einem Versuche, ihn 
trotzdem durchzusetzen, Verwicklungen ergeben würden, die selbst 
mit Gefahren für die Existenz des Staates verknüpft sein konnten. 
Vor diesen Gefahren wollte man den Staat schützen. Es ist 
hiernach ganz zweifellos die Absicht des Regentschaftsgesetzes 
gewesen, dem von der preussischen Regierung gegenüber dem 
hannoverschen Königshause eingenommenen Standpunkte, wenig- 
stens soweit es sich um die Regierung in Braunschweig handelt, 
Rechnung zu tragen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die an 
dem Erlasse des Gesetzes betheiligten Personen, insbesondere der 
Herzog Wilhelm, den preussischen Standpunkt billigten oder 
nicht. Es wurde das preussische Staatsinteresse berück- 
sichtigt, weilein solches Verfahren zugleich dem braun- 
schweigischen Staatsinteresse entsprach. 
Ist dieser Ausgangspunkt richtig, so ergibt sich, dass die 
in dem Regentschaftsgesetze vorgesehene Behinderung 
des Herzogs von Cumberland so weit gehen sollte, wie 
sie nach Auffassung der preussischen Regierung durch 
das preussische Staatsinteresse geboten war. Das letztere 
aber erforderte die Vorenthaltung der landesherrlichen Rechte im 
vollen Umfange, d.h. aller derjenigen Befugnisse, welche dem 
Herzog von Cumberland in seiner Eigenschaft als Landesherrn 
im Herzogthum Braunschweig an sich zustanden. Da die Berück- 
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 4. 34
	        
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