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von der Regierung vertreten wurde, dass nämlich, ganz unab-
hängig von der Stellung, die man zu dem Verfahren des Herzogs
von Oumberland einnehmen wolle, die Rücksicht auf Erhaltung
der Selbständigkeit des Landes und Fernhaltung von Störungen
in der geordneten Verwaltung den Regierungsantritt des Ersteren
unmöglich mache. Wenn in dem preussischen Antrage beim
Bundesrathe das zwischen dem Herzog von Oumberland und dem
Staate Preussen bestehende Verhältniss als „ideeller Kriegs-
zustand“ bezeichnet ist, so liess sich erwarten, dass der Re-
gierungsantritt des Ersteren von Preussen im Nothfalle mit Ge-
walt verhindert werden und dass sich bei einem Versuche, ihn
trotzdem durchzusetzen, Verwicklungen ergeben würden, die selbst
mit Gefahren für die Existenz des Staates verknüpft sein konnten.
Vor diesen Gefahren wollte man den Staat schützen. Es ist
hiernach ganz zweifellos die Absicht des Regentschaftsgesetzes
gewesen, dem von der preussischen Regierung gegenüber dem
hannoverschen Königshause eingenommenen Standpunkte, wenig-
stens soweit es sich um die Regierung in Braunschweig handelt,
Rechnung zu tragen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die an
dem Erlasse des Gesetzes betheiligten Personen, insbesondere der
Herzog Wilhelm, den preussischen Standpunkt billigten oder
nicht. Es wurde das preussische Staatsinteresse berück-
sichtigt, weilein solches Verfahren zugleich dem braun-
schweigischen Staatsinteresse entsprach.
Ist dieser Ausgangspunkt richtig, so ergibt sich, dass die
in dem Regentschaftsgesetze vorgesehene Behinderung
des Herzogs von Cumberland so weit gehen sollte, wie
sie nach Auffassung der preussischen Regierung durch
das preussische Staatsinteresse geboten war. Das letztere
aber erforderte die Vorenthaltung der landesherrlichen Rechte im
vollen Umfange, d.h. aller derjenigen Befugnisse, welche dem
Herzog von Cumberland in seiner Eigenschaft als Landesherrn
im Herzogthum Braunschweig an sich zustanden. Da die Berück-
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 4. 34