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sichtigung im Kirchengebete lediglich auf dieser Stellung als
Landesherr beruht, so ist um so weniger anzunehmen, dass man
sie von der getroffenen umfassenden Maassregel ausnehmen wollte,
als der von Preussen verfolgte politische Zweck offenbar durch
die kirchliche Fürbitte für den Herzog von Cumberland beein-
trächtigt werden würde.
Man kann scheinbar gegen diese Auffassung einwenden, dass
das Regentschaftsgesetz nicht ausschliesslich den jetzt eingetretenen
Fall geregelt habe, in dem die Verhinderung auf den mehrgedach-
ten politischen Verhältnissen beruht, sondern auch die Fälle son-
stiger Verhinderungen, z. B. durch körperliche oder geistige Ge-
brechen, umfasst und bei solchen die Ausschliessung von den
Ehrenrechten nicht gerechtfertigt sei. Aber das Regentschafts-
gesetz hat sich, wie schon bemerkt, über den Einfluss der Regent-
schaft auf die Rechtsstellung des verhinderten Landesherrn über-
haupt nicht ausgesprochen, es vielmehr insoweit bei dem gemeinen
deutschen Staatsrechte belassen. Ist also nach diesem, wie oben
ausgeführt, der Fall der Verhinderung eines regierungsfähigen
Landesherrn grundsätzlich anders zu behandeln als derjenige eines
regierungsunfähigen, so muss dies auch nach dem Regentschafts-
gesetze gelten. Für uns hat praktisches Interesse z. Z. lediglich
der erstere Fall.
Um sich darüber klar zu werden, ob die an dem Erlasse
des Regentschaftsgesetzes betheiligten staatlichen Faktoren, falls
ihnen Veranlassung gegeben wäre, sich darüber schlüssig zu
werden, ob sie dem Herzog von Cumberland die Ehrenrechte des
Landesherrn belassen wollten, diese Frage in bejahendem Sinne
entschieden haben würden, — braucht man sich nur daran zu er-
innern, dass nicht allein zuerst daran gedacht war, dem Kaiser
selbst die Regentschaft zu übertragen mit dem Rechte, sie durch
einen Statthalter ausüben zu lassen, sondern dass, wenn auch
dieser Vorschlag von der Regierung abgelehnt war, doch das
verfassungsmässig, insbesondere unter Zustimmung des Herzogs