Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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reits enthalten ist. Nun finden wir in der bisherigen Rechts- 
entwicklung, wie oben hervorgehoben, eine allmählige Milderung 
der Wirkung der das Regierungsrecht entziehenden Thatsachen. 
Bei der Regentschaft für regierungsunfähige Monarchen ist diese 
Entwicklung bereits im Wesentlichen dahin zum Abschlusse ge- 
langt, dass dem verhinderten Landesherrn nur die aktiven Re- 
gierungsrechte vorenthalten werden. Bei regierungsfähigen Per- 
sonen, denen man die Regierung nicht überlassen konnte, bestand 
bisher völliger Verlust der Rechte, der aktiven sowohl wie der 
passiven durch Thronentsetzung. Sieht man von ihr ab, so ist 
offenbar der nächste Schritt, ihnen auch ferner alle Rechte zu 
nehmen, nur mit der Einschränkung, dass sie dieselbe nicht der 
Substanz nach, sondern nur deren Ausübung verlieren. Später 
mag man vielleicht noch weiter gehen und auch den Verlust der 
Ausübung auf die aktiven Rechte beschränken, aber dies schon 
heute zu thun, würde einen Sprung in der Rechtsentwicklung be- 
deuten. 
Ich will übrigens bemerken, dass ich einige Staatsrechtslehrer 
brieflich um ihre Ansicht befragt und dass sie sämtlich mein Er- 
gebniss gebilligt haben, dass der Herzog von Cumberland keinen 
Anspruch auf die Majestätsrechte besitze. Allerdings wird von 
ihnen zum Theil ein anderer Weg der juristischen Konstruktion 
eingeschlagen. So erkennt HÄneEL den Herzog von Cumberland 
als verhinderten Landesherrn überhaupt nicht an, sondern meint, 
die braunschweigische Regentschaft sei in Wahrheit gar nicht 
eine solche, sondern ein nach deren Analogie geschaffenes Aus- 
kunftsmittel, um die Landesherrenlosigkeit Braunschweigs zu ver- 
decken und im legitimistisch-föderalistischen Sinne eine wahre 
Zwischenregierung zu schaffen, die dem Kronprätendenten die 
Möglichkeit offen halte, durch Erfüllung der durch die Reichs- 
verfassung geforderten Bedingungen, nämlich des bedingungslosen 
Verzichtes auf Hannover, die Umwandlung seiner blossen Präten- 
sion in ein erwerbungsfähiges Recht zu bewirken. Er will des-
	        
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