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reits enthalten ist. Nun finden wir in der bisherigen Rechts-
entwicklung, wie oben hervorgehoben, eine allmählige Milderung
der Wirkung der das Regierungsrecht entziehenden Thatsachen.
Bei der Regentschaft für regierungsunfähige Monarchen ist diese
Entwicklung bereits im Wesentlichen dahin zum Abschlusse ge-
langt, dass dem verhinderten Landesherrn nur die aktiven Re-
gierungsrechte vorenthalten werden. Bei regierungsfähigen Per-
sonen, denen man die Regierung nicht überlassen konnte, bestand
bisher völliger Verlust der Rechte, der aktiven sowohl wie der
passiven durch Thronentsetzung. Sieht man von ihr ab, so ist
offenbar der nächste Schritt, ihnen auch ferner alle Rechte zu
nehmen, nur mit der Einschränkung, dass sie dieselbe nicht der
Substanz nach, sondern nur deren Ausübung verlieren. Später
mag man vielleicht noch weiter gehen und auch den Verlust der
Ausübung auf die aktiven Rechte beschränken, aber dies schon
heute zu thun, würde einen Sprung in der Rechtsentwicklung be-
deuten.
Ich will übrigens bemerken, dass ich einige Staatsrechtslehrer
brieflich um ihre Ansicht befragt und dass sie sämtlich mein Er-
gebniss gebilligt haben, dass der Herzog von Cumberland keinen
Anspruch auf die Majestätsrechte besitze. Allerdings wird von
ihnen zum Theil ein anderer Weg der juristischen Konstruktion
eingeschlagen. So erkennt HÄneEL den Herzog von Cumberland
als verhinderten Landesherrn überhaupt nicht an, sondern meint,
die braunschweigische Regentschaft sei in Wahrheit gar nicht
eine solche, sondern ein nach deren Analogie geschaffenes Aus-
kunftsmittel, um die Landesherrenlosigkeit Braunschweigs zu ver-
decken und im legitimistisch-föderalistischen Sinne eine wahre
Zwischenregierung zu schaffen, die dem Kronprätendenten die
Möglichkeit offen halte, durch Erfüllung der durch die Reichs-
verfassung geforderten Bedingungen, nämlich des bedingungslosen
Verzichtes auf Hannover, die Umwandlung seiner blossen Präten-
sion in ein erwerbungsfähiges Recht zu bewirken. Er will des-