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dass er nicht nur zur Zeit der Auszeichnung ein Eihrenmann ist,
sondern sich auch weiterhin ehrenhaft verhält?. In dem Augen-
blicke, wo der Inhaber des Titels, Ordens oder Ehrenzeichens
sich etwas Unehrenhaftes zu schulden kommen lässt, verliert er
seinen ehrenhaften Charakter, die weitere Zuerkennung desselben
würde daher eine Unwahrheit darstellen. Das aber kann der
Staat nicht wollen, da es gegen den Zweck der ganzen Ein-
richtung verstossen würde, indem doch durch dieselbe „die
moralischen Kräfte im Volke vielseitig angeregt, gestärkt und
auf die öffentliche Wohlfahrt hingelenkt werden sollen“!°. Der
Bestand der Ehrenauszeichnung ist mithin stets — und zwar
auch, wenn der Inhaber ein, wie immer geartetes, Recht darauf
besässe —, von der Voraussetzung oder, wenn man will, der
stillschweigenden Bedingung!! abhängig, dass der Ausgezeichnete
eine ehrenhafte Persönlichkeit ist und bleibt!?. Hieraus folgt,
dass, wenn diese Voraussetzung eine irrige ist oder sich nicht
erfüllt, also insbesondere, wenn der Inhaber gegen die ihm ob-
liegende Ehrenverpflichtung handelt, ihm sein Titel, Orden oder
Ehrenzeichen zwar nicht ipso iure verloren geht, wohl aber, in
Ermangelung anderer Vorschriften, vom Staate entzogen werden
kann'®, Die Ehrenverpflichtung, von deren Nichtbeobachtung
® Vgl. HerFTEr a. a. O. S. 886: „Das einzige Praktische der Ordens-
beleihung ist die dauernde Ehrenverpflichtung des Beliehenen und das An-
spornen anderer zur Nacheiferung.*“ Nach JELLINEK a. a. O. S. 325 soll
das Führen von Titeln und Tragen von Orden mit einer bestimmten fort-
gesetzten Lebensbethätigung verbunden sein,
1° Bruntscaus, Allgemeines Staatsrecht 2. Aufl. Bd. II S. 12.
11*Man kann diese Begriffe in jedem Falle benutzen; denn „die juri-
stische Konstruktion entlehnt das Staatsrecht vom Privatrechte“, v. GERBER,
Ueber öffentliche Rechte 1852 S. 36 unter I.
12 Nur so hat es einen Sinn, wenn KIRCHENHEIM a. a. O. $ 41 S. 187
in Bezug auf die Verleihung von Orden und Würden sagt, dass dadurch der
Begriff der Ehre zur rechtlichen Potenz im Staataleben werde.
13 Die Motive zum Entwurfe des Preussischen Strafgesetzbuchs von
1851 (zu $ 20) führen aus, „die Uebertragung der Ehrenrechte (wozu auch
die Titel, Orden und Ehrenzeichen gehören) setze als notwendige Bedingung