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wenn nicht ein besonderes Gesetz ihm einen Eingriff gestattet.
Anders ist es beim öffentlichen Rechte!?, das weit mehr der
Verfügung des Staates unterliegt. Es fragt sich also für uns,
ob der Inhaber einer Auszeichnung ein (subjektives) Recht hat.
Hat er keines, so kann sie ihm schlechthin entzogen werden,
hat er aber eines, so ist von Wichtigkeit, ob es privaten oder
öffentlichen Charakters ist.
Titel, Orden und Ehrenzeichen verleihen dem Ausgezeichneten
ein Recht zum Führen des Titels und Tragen des Ordens oder
Ehrenzeichens. Die Litteratur nimmt dies grösstenteils an'?,
Das Reichsstrafgesetzbuch (8 360 No. 8) bedroht denjenigen, der
„unbefugt“ Titel, Orden oder Ehrenzeichen annimmt bezw. trägt,
mit Strafe, es setzt also voraus, dass es Personen giebt, die ein
Recht haben, Titel zu führen, Orden oder Ehrenzeichen zu
tragen. Hiermit ist aber noch nicht bewiesen, dass der Aus-
gezeichnete wirklich ein Recht besitzt. Ob dies der Fall sei,
lässt sich am besten feststellen, wenn man gleichzeitig den Charakter
des Rechts untersucht.
Jedenfalls wird durch die Verleihung eines Titels, Ordens
oder Ehrenzeichens kein subjektives Privatrecht auf die Aus-
zeichnung begründet. Subjektives Privatrecht ist — darin
stimmen die Rechtslehrer ziemlich überein — die auf ein Gut
oder Interesse gerichtete, durch staatliche Anerkennung ge-
schützte menschliche Willensmacht?®, die sich nicht gegen den
Staat als solchen kehrt?!, sondern gegen gleichwertige Rechts-
Der Begriff des subjektiven öffentlichen Rechts ist, wie sich später
herausstellen wird, ein bestrittener.
% JELLINEK a. a. O. S. 321, BLUNTSCHLI 9. a. O. 8. 128 (bezüglich
des Amtstitels), Hrrrter a. a. OÖ. S. 385.
2° HEIMBERGER in der Kritischen Vierteljahresschrift Bd. XXXVI
S. 234 f. Vgl. Arnprs, Lehrbuch der Pandekten, 4. Aufl. $ 21 8. 21,
Wmoscaeip, Lehrbuch des Pandektenrechts 8. Aufl. Bd. I $ 37 S.131 und
Anm. 8 dazu.
21 TEZNER in Grünhut's Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht
der Gegenwart 1894 Bd. XXI S. 120.
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