Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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subjekte?®. Allerdings gewähren die in Frage kommenden Aus- 
zeichnungen dem Inhaber eine Willensmacht, welche auf die 
Führung der Auszeichnungen, also, zwar nicht auf ein Ver- 
mögensinteresse, aber doch auf ein Neigungsinteresse oder, wenn 
man will, auf das Gut der Ehre gerichtet ist. Diese Willens- 
macht ist zudem durch staatliche Anerkennung geschützt, wie 
sich schon aus dem bereits erwähnten $ 360 No. 8 des Reichs- 
strafgesetzbuchs ergiebt. Allein es fehlt ihr das Charakteristische 
des subjektiven Privatrechtes, dass sie sich gegen andere, dem 
Inhaber gleichwertige Personen richtet, Ich kann zwar, wenn 
ein anderer mir das Recht zum Gebrauche meines Namens be- 
streitet oder mein Interesse durch unbefugten Gebrauch des- 
selben verletzt, von dem andern Beseitigung der Beeinträchtigung 
verlangen ??, nie aber kann ich dies, wenn der andere sich ein 
gleiches Verhalten gegenüber meinem Titel, Orden oder Ehren- 
zeichen herausnimmt. Wenn und soweit der Staat hiergegen 
einschreitet (z. B. aus $ 360 No. 8 a.a. O.), thut er dies nicht 
in meinem, sondern im staatlichen Interesse. Ich könnte freilich 
im Wege der Privatklage die Bestrafung jemandes durchsetzen, 
der behauptet hat, eine von mir geführte Auszeichnung stehe mir 
nicht zu, aber damit wäre der andere noch nicht gezwungen, 
meine Auszeichnung anzuerkennen, er wäre nur wegen Beleidigung 
bestraft, nicht weil er meinen Titel u. s. w. nicht anerkannt. Es 
ist eben keine andere mir gleichgeordnete Person verpflichtet, 
meine Auszeichnung anzuerkennen, diese Anerkennung schuldet 
mir vielmehr nur der Staat®*, | 
Damit stünde fest, dass der Inhaber einer Auszeichnung 
kein subjektives Privatrecht darauf haben kann. Nur bei Orden 
22 (). Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht 1896 Bd. I 8. 109 8 9. 
3 Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich $ 12. 
2 Was die Titel angeht, so bezeichnet ScuuLze in Marquardsen’s 
Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 1884 Bd. II Halbbd. II 
S. 45 dieselben als Öffentliche d. h. staatlich anzuerkennende und von den 
Behörden zu gebrauchende Bezeichnungen.
	        
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