Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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und Ehrenzeichen könnten sich Schwierigkeiten daraus ergeben, 
dass die Auszeichnung hier an einem körperlichen Gegenstande 
gewissermassen haftet. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden. 
Entweder stellt der die Auszeichnung verleihende Staat diesen 
Gegenstand (die Insignien des Ordens oder Ehrenzeichens) oder 
aber der Auszeichnungsempfänger beschafft ihn sich selber. In 
ersterem Falle, der der gewöhnliche ist, wird regelmässig nur 
ein Nutzungsrecht an dem Gegenstande begründet?®, was natur- 
gemäss immer dann anzunehmen ist, wenn die Insignien nach 
dem Tode des Ausgezeichneten dem Staate zurückzugeben °® oder 
an Dritte?’ abzuliefern sind. Ein solches Nutzungsrecht mag 
immerhin ein privates Recht sein?®, aber es ist nicht gleichbe- 
deutend mit einem „Rechte auf die Auszeichnung“, mit dem 
niemals privaten Anspruche des Inhabers der Auszeichnung auf 
staatliche Anerkennung. Im Gegenteile hängt das Nutzungsrecht 
seiner Natur nach von jenem Anspruche ab und muss daher 
untergehen, wenn jener zu bestehen aufhört?®. Der Anerkennung 
25 Vgl. HEFFTER a. a. 0. S. 385. 
26 Dies ist in Preussen die Regel. Vgl. die Allgemeine Verfügung 
:vom 27. Mai 1840 (Justiz-Ministerialblatt 1840 S. 195). 
2? z.B. an die Kirchspiele, wie die preussischen Kriegsdenkmünzen 
von 1813, 1814 und 1815; vgl. die erwähnte Allgemeine Verfügung vom 
27. Mai 1840. 
2° Man muss dies aber nicht notwendig annehmen. O. MaAyErR a.a.0. 
& 39 S. 160 spricht von einem „öffentlichrechtlichen Nutzungsrechte“ an 
Sachen, die ausser dem civilrechtlichen Verkehr stehen. Ob die vom Staate 
gestellten Insignien aber im eigentlichen Sinne zu den ausser dem civil- 
rechtlichen Verkehr stehenden Sachen gehören, dürfte mindestens zweifel- 
haft sein. Auch v. SrenseL (Oeffentliche Rechte und Pflichten im Wörter- 
buche des deutschen Verwaltungsrechtes Bd. II S. 182) spricht von öffent- 
lichen Rechten auf Benutzung öffentlicher Sachen, während JELLINEK (a. a. 
O. S. 72) die Idee eines öffentlichen Sachenrechtes für unhaltbar ansieht. 
Letzterem dürfte beizupflichten sein. Soviel ist jedenfalls sicher, dass, 
wenn auch das vorliegende Nutzungsrecht auf öffentlichrechtlichem Grunde 
beruht, doch die gewöhnlichen civilrechtlichen Grundsätze darauf An- 
wendung finden. 
2» 7, B. durch Entziehung; vgl. HEFFTER a. a. O.
	        
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