Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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heischende Anspruch des Inhabers der Auszeichnung kann des- 
halb durch das Nutzungsrecht keinen privatrechtlichen Charakter 
erlangen. Etwas anders liegt die Sache, wenn der Staat die 
Insignien zu Eigentum übertragen?’ oder der Auszeichnungs- 
empfänger sie sich selber angeschafft hat?!. In diesem Falle 
kann allerdings das Eigentum am körperlichen Gegenstande der 
Auszeichnung, soferne nicht besondere gesetzliche Bestimmungen 
ein anderes vorschreiben, nimmer vom Anspruche auf Anerken- 
nung der Auszeichnung abhängen, also auch nicht ohne weiteres 
mit dessen Untergang verloren gehen. Anderseits ist aber der 
Untergang des Anspruchs auf Anerkennung der Auszeichnung 
bei Fortdauer des Eigentums an den Insignien denkbar; trifft 
dies doch jedesmal keim Tode des Inhabers ein. Das Eigentum 
wird dann ganz bedeutungslos; es ist somit überhaupt nur dazu 
bestimmt, das Tragen der Auszeichnung zu ermöglichen, und 
schliesst nicht ein Recht dazu in sich. Auch wenn der körper- 
liche Gegenstand der Auszeichnung dem Inhaber gehört, ist mit- 
hin sein Recht zum Tragen desselben, wofern er ein solches 
besitzt, darum kein privates. | 
Im Gegensatze zu den dinglichen Rechten an den Insignien 
sind durchaus nicht privatrechtlicher Natur der Anspruch auf 
Gewährung des Adelsprädikates und die Forderung auf Bezug 
einer Rente°?, welche bisweilen mit Orden verbunden sind. Zwar 
ist letztere richterlichen Schutzes fähig®?, aber beide sind gänz- 
lich abhängig von dem nicht-privatrechtlichen Anspruche des 
Inhabers auf Anerkennung seines Ordens gegen den Staat, wie 
sie auch beide selber gegen den Staat als solchen gerichtet sind. 
Dem Gesagten zufolge besteht kein subjektives Privatrecht 
s Worauf geschlossen werden kann, wenn sie den Erben des Aus- 
gezeichneten verbleiben. 
#1 Besonders Duplikate. Vgl. die preussische Allgemeine Verfügung 
vom 22. Juli 1840 (Justiz-Ministerialblatt 1840 S. 252). 
: #2 JELLINEK &. a. OÖ. 8. 182,
	        
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