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heischende Anspruch des Inhabers der Auszeichnung kann des-
halb durch das Nutzungsrecht keinen privatrechtlichen Charakter
erlangen. Etwas anders liegt die Sache, wenn der Staat die
Insignien zu Eigentum übertragen?’ oder der Auszeichnungs-
empfänger sie sich selber angeschafft hat?!. In diesem Falle
kann allerdings das Eigentum am körperlichen Gegenstande der
Auszeichnung, soferne nicht besondere gesetzliche Bestimmungen
ein anderes vorschreiben, nimmer vom Anspruche auf Anerken-
nung der Auszeichnung abhängen, also auch nicht ohne weiteres
mit dessen Untergang verloren gehen. Anderseits ist aber der
Untergang des Anspruchs auf Anerkennung der Auszeichnung
bei Fortdauer des Eigentums an den Insignien denkbar; trifft
dies doch jedesmal keim Tode des Inhabers ein. Das Eigentum
wird dann ganz bedeutungslos; es ist somit überhaupt nur dazu
bestimmt, das Tragen der Auszeichnung zu ermöglichen, und
schliesst nicht ein Recht dazu in sich. Auch wenn der körper-
liche Gegenstand der Auszeichnung dem Inhaber gehört, ist mit-
hin sein Recht zum Tragen desselben, wofern er ein solches
besitzt, darum kein privates. |
Im Gegensatze zu den dinglichen Rechten an den Insignien
sind durchaus nicht privatrechtlicher Natur der Anspruch auf
Gewährung des Adelsprädikates und die Forderung auf Bezug
einer Rente°?, welche bisweilen mit Orden verbunden sind. Zwar
ist letztere richterlichen Schutzes fähig®?, aber beide sind gänz-
lich abhängig von dem nicht-privatrechtlichen Anspruche des
Inhabers auf Anerkennung seines Ordens gegen den Staat, wie
sie auch beide selber gegen den Staat als solchen gerichtet sind.
Dem Gesagten zufolge besteht kein subjektives Privatrecht
s Worauf geschlossen werden kann, wenn sie den Erben des Aus-
gezeichneten verbleiben.
#1 Besonders Duplikate. Vgl. die preussische Allgemeine Verfügung
vom 22. Juli 1840 (Justiz-Ministerialblatt 1840 S. 252).
: #2 JELLINEK &. a. OÖ. 8. 182,