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zum Führen eines Titels oder zum Tragen eines Ordens oder
Ehrenzeichens.. Es wäre sonach zu erwägen, ob es ein solches
subjektives öffentliches Recht giebt. Bevor wir dies jedoch fest-
stellen können, sind zunächst einige Worte der Streitfrage zu
widmen, ob es überhaupt subjektive öffentliche Rechte giebt.
Der Hauptvertreter der Ansicht, dass es subjektive öffent-
liche Rechte nicht oder doch nur in besckränktem Umfange
gebe, ist BORNHAK®, Nach ihm sind subjektive Rechte des
einzelnen Individuums gegen den Staat begrifflich undenkbar,
da wechselseitige Rechte nur möglich seien, wenn beide Faktoren
der sie beherrschenden Rechtsordnung unterworfen seien, der
Staat aber als Quelle der Rechtsordnung über dem Rechte
stehe. Erläuternd weist BORNHAK darauf hin, dass es nur der
eigene Wille des Staates sei, wenn und soweit er sich der
Rechtsordnung unterwerfe, und dass der Staat jeden Augenblick
die sog. subjektiven Rechte gegen ihn durch seine Gesetzgebung
kassieren könne. Hierauf ist zu entgegnen, dass allerdings der
Staat als Quelle der Rechtsordnung über dem Rechte steht,
dass er als solche aber auch subjektive Privatrechte jeder Art
durch seine Gesetzgebung kassieren kann. Eine Folge der Auf-
fassung BORNHAKR’s müsste darum auch die „begriffliche Un-
denkbarkeit“ von subjektiven Privatrechten sein. Sehr richtig
bemerkt deshalb v. STENGEL°®* zu der Ansicht BORNHAK’s, dass
sie eigentlich zu einer Leugnung der Möglichkeit der Rechts-
ordnung überhaupt führen müsse. Will man nicht zu diesem
Schlusse gelangen, so muss man mit HEIMBERGER®® den Natz
aufstellen, dass man wohl nicht behaupten kann, eine Befugnis
sei deswegen nicht Recht, weil sie einmal aufgehoben werden
kann. Die Ansprüche gegen den Staat können somit Rechte
33 BoRnHAK a. a. O. Bd. I. S. 268f. Aehnlich Scaupre, Der Begriff
des subjektiven Rechtes, 1887 S. 83f., bes. S. 84.
3: v, STENGEL, Wörterbuch a. a. O0. S. 178f.
5 A. a. 0. Vgl. auch O. Mayer a. a. O. 8 39 S. 158.