Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 539 — 
zum Führen eines Titels oder zum Tragen eines Ordens oder 
Ehrenzeichens.. Es wäre sonach zu erwägen, ob es ein solches 
subjektives öffentliches Recht giebt. Bevor wir dies jedoch fest- 
stellen können, sind zunächst einige Worte der Streitfrage zu 
widmen, ob es überhaupt subjektive öffentliche Rechte giebt. 
Der Hauptvertreter der Ansicht, dass es subjektive öffent- 
liche Rechte nicht oder doch nur in besckränktem Umfange 
gebe, ist BORNHAK®, Nach ihm sind subjektive Rechte des 
einzelnen Individuums gegen den Staat begrifflich undenkbar, 
da wechselseitige Rechte nur möglich seien, wenn beide Faktoren 
der sie beherrschenden Rechtsordnung unterworfen seien, der 
Staat aber als Quelle der Rechtsordnung über dem Rechte 
stehe. Erläuternd weist BORNHAK darauf hin, dass es nur der 
eigene Wille des Staates sei, wenn und soweit er sich der 
Rechtsordnung unterwerfe, und dass der Staat jeden Augenblick 
die sog. subjektiven Rechte gegen ihn durch seine Gesetzgebung 
kassieren könne. Hierauf ist zu entgegnen, dass allerdings der 
Staat als Quelle der Rechtsordnung über dem Rechte steht, 
dass er als solche aber auch subjektive Privatrechte jeder Art 
durch seine Gesetzgebung kassieren kann. Eine Folge der Auf- 
fassung BORNHAKR’s müsste darum auch die „begriffliche Un- 
denkbarkeit“ von subjektiven Privatrechten sein. Sehr richtig 
bemerkt deshalb v. STENGEL°®* zu der Ansicht BORNHAK’s, dass 
sie eigentlich zu einer Leugnung der Möglichkeit der Rechts- 
ordnung überhaupt führen müsse. Will man nicht zu diesem 
Schlusse gelangen, so muss man mit HEIMBERGER®® den Natz 
aufstellen, dass man wohl nicht behaupten kann, eine Befugnis 
sei deswegen nicht Recht, weil sie einmal aufgehoben werden 
kann. Die Ansprüche gegen den Staat können somit Rechte 
33 BoRnHAK a. a. O. Bd. I. S. 268f. Aehnlich Scaupre, Der Begriff 
des subjektiven Rechtes, 1887 S. 83f., bes. S. 84. 
3: v, STENGEL, Wörterbuch a. a. O0. S. 178f. 
5 A. a. 0. Vgl. auch O. Mayer a. a. O. 8 39 S. 158.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.