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sein, wiewohl der Staat sie in allen Fällen durch seine Gesetz-
gebung, sehr vielfach aber, wie wir sehen werden, ohne Gesetz
durch unmittelbaren und einseitigen Akt seiner Organe oder Be-
hörden beseitigen kann. Die Ansprüche gegen den Staat sind
aber auch Rechte, weil der Staat — jedenfalls als vollziehende
Gewalt?® — sie nicht antasten darf?”, solange das Gesetz oder
die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Schutz des öffentlichen
Interesses bezwecken, es ihm nicht gestatten. Die herrschende
Meinung®®, welche das Vorhandensein von subjektiven öffent-
lichen Rechten annimmt, beruht somit auf Richtigkeit.
Giebt es aber überhaupt subjektive öffentliche Rechte, so
ist ein solches der Anspruch des Inhabers einer Auszeichnung
auf Anerkennung. Begründet durch einen Akt der Staatsgewalt,
richtet er sich gegen den Staat als solchen®®”. Zwar zu Gunsten
eines Einzelnen, aber im Interesse des Gemeinwesens ist er er-
teilt?°. Dies Interesse des Gemeinwesens ist das Hauptsächliche
und Massgebende bei der Verleihung; denn durch die Belohnung
von Verdiensten um den Staat soll weniger bei dem Ausgezeich-
neten eine Genugthuung erregt, als auf Dritte anfeuernd ein-
gewirkt werden. Der Anspruch des Ausgezeichneten ist folglich
auf dem Boden der öffentlichen Rechtsordnung entstanden“!, der
Ausgezeichnete hat also, ein subjektives öffentliches Recht zum
Führen des Titels, zum Tragen des Ordens oder Ehrenzeichens,
kurz gesagt, ein öffentliches Recht auf die Auszeichnung. Diese
88 Vgl. v. STENGEL 8. a. 0.
#’ D. h. ohne ein materielles Unrecht zu begeben. Vgl. oben S. 534
zu Anm. 16.
s® Am energischsten verficht dieselbe JELLINEK in seinem System der
subjektiven Öffentlichen Rechte. Ebenso G. Meyer a. a. O. 8 11 8. 32
Anm, 12. Nicht soweit geht GERBER, Ueber öffentliche Rechte, vgl. jedoch
besonders 8. 94 f.
” Vgl. O. Maver a. a. DO. S. 110, Tezner a. a. O. S. 114, 120.
4° Vgl. Gareıs in Marquardsen’s Handbuch Bd. I S.14 5 3.
“1 Vgl. O. Mavrr a. a. 0.589 8. 109.