Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 541 — 
Ansicht vertritt auch JELLINEK ausdrücklich *?, und zwar be- 
zeichnet er in seiner eigentümlichen Ausdrucksweise den An- 
spruch des Beamten auf seinen Amtstitel als zum Status der 
aktiven Civität gehörig“, die Rechte zum Führen sonstiger 
Titel und zum Tragen von ÖOrdensauszeichnungen dagegen als 
Rudimente des Status der aktiven Oivität**. 
Wie bereits erwähnt ist, unterliegen die öffentlichen Rechte 
weit mehr der Verfügung des Staates, als die Privatrechte, für 
welch’ letztere allein der Grundsatz der Unverletzlichkeit besteht *. 
Aber auch bei jenen ist der vorhandene Rechtskreis der Einzel- 
personen möglichst zu schonen“. Den einzigen Massstab für 
das Recht des Staates, öffentliche Rechte des Einzelnen zu ver- 
nichten, bildet das Gemeininteresse, wie das Gemeininteresse 
auch bei.der Verleihung solcher Rechte den massgebenden Ge- 
sichtspunkt darstellt. Wenn sonach das öffentliche Interesse 
es erfordert, kann der Staat, soferne nicht besondere gesetzliche 
Bestimmungen ein anderes besagen, öffentliche Rechte durch ein- 
#2 Vol. ebenfalls Anscahürtz, Titel- und Ordensverleihungen an Richter, 
in der Deutschen Juristenzeitung von 1899 No, 3 S. 54f., sowie BLUNTSCHLI, 
Allgemeines Staatsrecht, Bd. II S. 128. Letzterer meint freilich, wenn der 
Titel über die Dauer des Amtes hinaus nachwirke, werde er zum Privat- 
rechte eines ausser Funktion tretenden Beamten. Den Grund dieser sonder- 
baren Umwandlung eines öffentlichen Rechts in ein Privatrecht giebt 
BLuntscaLs nicht an. Es würde ihm aber auch schwer fallen; denn das 
Recht des ausser Funktion getretenen Beamten zur Führung des Titels 
richtet sich nach wie vor nicht gegen dritte Personen, sondern gegen den 
Staat als solchen, der es zudem hauptsächlich nur in eigenem Interesse 
fortbestehen lässt. Uebrigens behandelt, wie wir sehen werden, die preussische 
Disziplinargesetzgebung den pensionierten Beamten in Ansehung seines Titels 
nicht anders, wie den im Amte befindlichen. Das könnte sie natürlich nicht, 
wenn der pensionierte Beamte ein Privatrecht auf seinen Titel hätte. 
43 Vgl. JELLINER a. a. O. S. 172. 
* Ebenda 8. 181. 
45 Vgl. G. Meyer $ 11 8. 32. 
46 JELLINEK a. a. OÖ. S. 321. 
47 JELLINEK 8. 8. OÖ. 8. 321 Abs. 2f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.