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zuweist, gehören folglich ihm®. Freilich, die Fülle der Staats-
gewalt und die durchdringende Kraft des öffentlichen Rechtes
lässt sich nicht auch schon damit übertragen. Es bleibt bei
einem Inbegriff verschiedener Rechte, die dem Fürsten zustehen:
Wegehoheit und Wegeregal hat er als solcher, öffentlichrechtlich,
wie wir jetzt sagen würden; das Eigenthum am Wege hat er
wie ein anderer Mensch. Dass es extra commercium ist, ergiebt
sich jetzt nicht aus jenen ersteren Rechten von selbst, sondern
aus einem überkommenen Rechtssatz des gemeinen Civilrechts,.
Die Juristen verstehen denn auch das römische Recht nur mehr
in diesem Sinne; das ist aber offenbar ein anderer als der ur-
sprüngliche.
Dabei sind wir nun nicht stehen geblieben. Wie wäre das
auch denkbar! Wie ganz anders hat sich doch seitdem die
deutsche Staatsgewalt und unsere Vorstellung von ihr entwickelt
— anders in die Breite wie in die Tiefe. Ungemein viel reicher
ist die Mannigfaltigkeit der Erscheinungen, in welchen wir ihre
Wirksamkeit erkennen, und eine eigene schmiegsame Rechtsord-
nung begleitet alle ihre Bewegungen.
Auch an dem Recht der öffentlichen Sache kommt diese
Entwicklung natürlich zum Ausdruck. Mit der rechtlichen Zu-
gehörigkeit der öffentlichen Sache an die Obrigkeit wird jetzt
® Leyser, Medit. ad. pand I sp. XXV, 1: Publicae res sind nach
römischem Recht solche „quarum proprietas et usus ad integrum populum
spectat. Quae definitio statui democratico qualis ante Augustum Roma fuit
optime convenit*. In Deutschland „secundum statum monarchicum“ sind
sie entsprechend zu bezeichnen als solche, „quarum proprietas liberaque de
lis dispositio ad Principem pertinet, usus vero ad eos omnes quibus princeps
illum concessit.*“ — Auasv. Fritsch, Opusce var. P. I tract. XIV c. III
8 1: vias publicas subjectas esse potestati politiae. Den Ausgang bildet der
Satz: „vias publicas olim populi Romani fuisse quoad proprietatem.“ Daraus
folgt: „Cum igitur hodie summus princeps repraesentet populum secundum
nostrae reipublicae formam, idem jure populi quoque utitur. Unde vias pub-
licas per regnum tentonicum proprietate et imperio regis esse Germa-
norum.“