— 543 —
somit jedes Staatsorgan die von ihm verliehenen öffentlichen
Rechte, in Ermangelung besonderer Bestimmungen im öffent-
lichen Interesse wieder entziehen kann, so gilt dies auch für
Titel, Orden und Ehrenzeichen, da sie nachgewiesenermassen zu
den öffentlichen Rechten gehören.
Merkwürdigerweise und ohne Angabe anderer Gründe, als
des auch von uns aufgestellten Grundsatzes möglichster Schonung
der Einzelinteressen, zieht JELLINEK nicht diesen notwendigen
Schluss aus seinen im übrigen richtigen Darlegungen. Er sagt
vielmehr?’: „Unentziehbar sind, ausser zur Strafe, die Rechte,
staatliche Titel zu führen und Ordensauszeichnungen zu tragen,
es sei denn, dass diese Institutionen als unvereinbar mit der
öffentlichen Rechtsordnung erklärt werden“. Letzteres müsste
natürlich durch Gesetz geschehen; dass aber durch Gesetz Rechte
entzogen werden können, hat nie jemand angezweifelt, und
brauchte man dazu nicht den Begriff des subjektiven öffentlichen
Rechts. Nach JELLINEK kann also der Staat die von ihm ver-
liehenen Orden und Titel nur zur Strafe schlechthin entziehen.
Damit macht er für Orden und Titel eine ganz unbegründete
Ausnahme, die er bezüglich der Masse der andern vom Staate
verliehenen subjektiven öffentlichen Rechte nicht macht. Dieselbe
ist um so unverständlicher, als, wie er selber zutreffend ausführt,
die Begründung „derartiger rudimentärer Statusverhältnisse*, so-
wie die Uebertragung des Amtes (und damit des Amtstitels)
durch einseitigen staatlichen Akt erfolgt®®. Wenn JELLINEK
verlangt, dass der Staat bei Aufhebung öffentlicher Rechte von
wurden, auch durch solche (sog. entgegengesetzte constitutio) wegen „Miss-
brauchs“ oder „im öffentlichen Interesse“ wieder entzogen werden. Vgl.
Baron, Pandekten $ 15 S. 33 No. 2.
55 JELLINEK a. a. O. S. 182 und 170. Vgl. TEzneEr a. a. OÖ. S. 160£.
TEZNER weist hier darauf hin, dass noch kein Autor die Verleihung einer
solchen Auszeichnung (Titel, Orden oder Ehrenzeichen) auf Grund voran-
gegangener Bewerbung oder die Annahme einer verliehenen Auszeichnung
als (öffentlichrechtlichen) Vertrag konstruiert hat. Siehe auch AnscaHürz a.a.0.