Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 544 — 
Vermögenswert eine Entschädigung leiste °®, so ist zu sagen, dass 
dadurch das Gemeininteresse nicht geschädigt, sondern eine ein- 
fache Pflicht der Billigkeit erfüllt wird. Bei Titel und Orden 
aber will JELLINEK das öffentliche Interesse hinter dem zu 
schonenden Einzelinteresse zurücktreten lassen und zwar derart, 
dass dadurch die Würde des Staates und das Gemeinwohl aufs 
erheblichste gefährdet würde. Oder wäre dies nicht der Fall, 
wenn z. B. der Staat den Titel Justizrat, den infolge einer 
Namensverwechselung ein Gerichtsschreiber statt eines Rechts- 
anwalts erhalten hat°”, ersterem belassen müsste, oder wenn in 
dem oben erwähnten Beispiele dem Soldaten, der sich nicht aus- 
gezeichnet hat, der auf Grund falschen Berichtes Dritter unver- 
dientermassen verliehene Orden nicht abgenommen werden 
könnte? Etwas Strafwürdiges hat sich weder der (Gerichts- 
schreiber, noch der Soldat zuschulden kommen lassen, ja nicht 
einmal etwas Unehrenhaftes.. Das Gleiche müsste von einem 
Arzte gesagt werden, der den Titel „Sanitätsrat“ empfangen und 
sich späterhin als schlimmster Ignorant entpuppt hat. Aber hier 
verlangt das für das Gemeinwohl gewiss nicht unwichtige Ansehen 
der Wissenschaft, wie in jenen Fällen die Ehre des Anwalt- 
standes und die Bedeutung des militärischen Verdienstes eine 
Entziehung der verliehenen Auszeichnungen. In solchen und 
vielen andern Fällen reicht also das Recht der Entziehung zur 
Strafe®® nicht aus, um das Interesse des Staates zu wahren. 
Wenn daher überhaupt die Rechte der Einzelnen vor den Pflichten 
5° JELLINEK a. a. O. S. 821 Abs. 5. 
5” Der Fall klingt paradox, hat sich aber in den 50er Jahren des 
19. Jahrhunderts genau so in einer preussischen Stadt (Trier) zugetragen. Dem 
Gerichtsschreiber wurde damals freilich merkwürdigerweise der Titel 
belassen. 
58 Darin dürfte übrigens wohl die von uns ohne Berücksichtigung eines 
Rechts des Ausgezeichneten nachgewiesene Befugnis zur Entziehung „wegen 
Unehrenhaftigkeit“ grossenteils enthalten sein. Ebenso deckt sich mit letzterer 
teilweise die Entziehung „im öffentlichen Interesse“, aber nicht soweit, 
dass einer der beiden Begriffe den andern überflüssig machte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.