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Strafgerichte einen Titel nicht aberkannten, konnte er ihn genau
wie früher entziehen. Ein Gegenteiliges hätte ausdrücklich be-
stimmt werden müssen.
Um nun zu den Orden und Ehrenzeichen zu kommen, so
ist das organische Gesetz”?, auf dem unser preussisches Ordens-
wesen noch heute im wesentlichen beruht, die Erweiterungs-
urkunde für die königlichen preussischen Orden und Ehrenzeichen
vom 18. Jan. 1810”. Allerdings giebt es auch aus früherer
Zieit Ordensgesetze, so das Edikt wegen Errichtung des Schwar-
zen Adlerordens vom 18. Jan. 1701°°. Während aber die
früheren Gesetze den Orden mehr oder weniger den Üharakter
von Vereinigungen zu bestimmten Zwecken verliehen oder doch
liessen ’®, hat die Ordenserweiterungsurkunde sie zuerst zu dem
gestempelt, was sie inzwischen thatsächlich geworden waren,
nämlich zu blossen Ehrenauszeichnungen. Die für uns haupt-
sächlich in Betracht kommende Stelle der Ordenserweiterungs-
urkunde ist & 17 derselben. Wegen seiner grundlegenden Wich-
tigkeit für unsere weiteren Untersuchungen soll dieser Paragraph
hier im Wortlaute wiedergegeben werden:
„So wie die Verleihung Unserer Orden und Ehrenzeichen von Uns
Allerhöchstselbst geschieht, eben so wird auch der Verlust derselben nur
von Uns Allerhöchstselbst ausgesprochen. Bevor dies nicht geschehen,
"8 Gesetz, soweit darin Rechstnormen angeordnet sind. Vgl. G. MEYER
2. a. OÖ. S, 501, SchuLze a. a. O. Bd. II S. 7ff., 26ff., Sımon, Das peussische
Staatsrecht 1844, 2. Teil S. 46 ff.
%* Gesetzsammlung 1806—1810 S. 632 f.
”6% Abgedruckt in Smon’s Preussischem Staatsrecht Teil 2 S. 48f. In
dem Edikt bestimmt der König, dass jeder Ordensritter den Titel „Unseres
Schwarzen Adlerordens Ritter“ erhalten solle (Art. XXIX). Auch werden
die Voraussetzungen angegeben, unter denen das „Ördenskapitul“, dessen
Haupt der König ist, strafweise „bis zur wirklichen Abnehmung des Ordens“
schreitet (Art. XXXI). Allgemeine Voraussetzung dieser Strafe ist, dass
der auszustossende Ordensritter „wider Ehre, Pflicht oder Gewissen ge-
handelt hat“.
”* Vgl. Borntak a. a. OÖ. 8 75 8. 469, v. Rönne a. a. 0. 5 12
S. 211 Anm. 1.